Armenien

[AM] Parlament billigt Verordnung über den Einsatz von KI in audiovisuellen Medien

IRIS 2026-5:1/16

Andrei Richter

Comenius Universität (Bratislava)

Am 7. April 2026 hat die armenische Nationalversammlung (das Parlament) einen Gesetzentwurf zur Regulierung „synthetischer Inhalte“ in den audiovisuellen Medien verabschiedet. Das Gesetz der Republik Armenien über audiovisuelle Medien (IRIS 2021-1:1/2) aus dem Jahr 2020 enthält nun in Artikel 3 unter der Überschrift „Die wichtigsten im Gesetz verwendeten Begriffe“ die folgende Definition von „synthetischen Inhalten“:

audiovisuelles, Audio- oder sonstiges Informationsmaterial oder Bildmaterial, das ganz oder teilweise mit Hilfe von generativer künstlicher Intelligenz (im Folgenden KI), maschinellem Lernen oder anderen digitalen Technologien erstellt oder verändert wurde und beim Verbraucher eine Wahrnehmung der scheinbaren Unvereinbarkeit mit der Realität oder eine Täuschung in Bezug auf seine Herkunft, seine Authentizität oder die Sprache, das Bild, die Handlungen oder das Auftreten der darin dargestellten Person hervorrufen kann.“

Das Gesetz enthält auch eine neue Bestimmung (Artikel 9.1), die eine Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte vorschreibt. Die Anbieter audiovisueller Mediendienste sind verpflichtet, beim Einsatz von KI-Technologie eine der folgenden „eindeutigen, hörbaren oder sichtbaren und lesbaren Kennzeichnungen“ anzugeben: 1) „Erstellt durch KI“ - im Falle von Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI oder anderen auf maschinellem Lernen basierenden Technologien erstellt oder verändert wurden, oder 2) „wurde einer digitalen Verarbeitung unterzogen“ - im Falle von Inhalten, die ganz oder teilweise mit anderen digitalen Technologien verändert wurden.

Die Änderungen berücksichigen auch die Häufigkeit und Platzierung der entsprechenden Kennzeichnung synthetischer Inhalte für verschiedene Arten von audiovisuellem Material. Die Nichteinhaltung der neuen Regelung wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Dreihundertfachen des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns  geahndet (Artikel 57, Absatz 30.1 des Gesetzes).

Die Änderungen wurden vom armenischen Präsidenten unterzeichnet und am 18. April offiziell veröffentlicht. Sie sind am 28. April 2026 in Kraft getreten.


Referenzen

  • «ՏԵՍԱԼՍՈՂԱԿԱՆ ՄԵԴԻԱՅԻ ՄԱՍԻՆ» ՕՐԵՆՔՈՒՄ ԼՐԱՑՈՒՄՆԵՐ ԿԱՏԱՐԵԼՈՒ ՄԱՍԻՆ
  • https://www.irtek.am/views/act.aspx?aid=160395
  • Änderungen des Gesetzes über audiovisuelle Medien, Gesetz der Republik Armenien, 18. April 2026, HO-134-N

Verknüpfte Artikel

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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.