Polen
[PL] Aufhebung der höchsten Verwaltungsstrafe in der Geschichte der polnischen Medien
IRIS 2026-5:1/19
Agnieszka Grzesiok-Horosz
Universität Schlesien in Katowice
Das Warschauer Bezirksgericht (das Handelsgericht) hat in seinem Urteil vom 27. März 2026 die Entscheidung des ehemaligen Vorsitzenden des Nationalen Rundfunkrats (KRRiT), Maciej Świrski, vom 4. März 2024 in vollem Umfang aufgehoben. In dieser Entscheidung war festgestellt worden, dass der Fernsehsender TVN SA gegen die Bestimmungen des Rundfunkgesetzes verstoßen hatte, und gegen den Sender war eine Geldstrafe von PLN 550 000 verhängt worden. Dies war die höchste Verwaltungsstrafe, die jemals gegen Medien in Polen verhängt wurde. Nach Auffassung des KRRiT hatte TVN eine Sendung ausgestrahlt, deren Inhalt gegen das Gesetz und das gesellschaftliche Interesse verstieß, die religiösen Gefühle der Katholiken verletzte und die Öffentlichkeit falsch informierte.
Bei dem Fall ging es um eine Sendung aus der Reihe Czarno na białym (In Schwarz und Weiß) mit dem Titel Bielmo. Franciszkańska 3, die am 6. März 2023 ausgestrahlt wurden. Im Anschluss an die Ausstrahlung ging bei der Medienaufsichtsbehörde KRRiT eine noch nie dagewesene Anzahl von Zuschauerbeschwerden ein (über 6 058 mit fast 40 000 Unterschriften). Die Zuschauer warfen dem Sender Gotteslästerung und Verletzung des Gedenkens an den verstorbenen Papst Johannes Paul II. und Kardinal Adam Stefan Sapieha sowie Aufstachelung zum Hass gegen die katholische Kirche vor. In den bei KRRiT eingereichten Beschwerden wurde argumentiert, dass die Autoren der Sendung auf Lügen, Verleumdungen und Manipulationen zurückgegriffen und die in der Sendung verwendeten historischen Quellen nicht berücksichtigt hätten. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden drei Gutachten vorgelegt, denen zufolge das Material nicht den Kriterien einer Reportage oder den Standards der journalistischen Ethik entsprach, was die gründliche Recherche oder die Überprüfung von Quellen anbelangt, und das Narrativ der Sendung der Hauptthese untergeordnet war, den Fällen von Pädophilie in der katholischen Kirche in Polen und der Rolle, welche die Kardinäle Karol Wojtyła (Johannes Paul II.) und Adam Stefan Sapieha in diesem Zusammenhang gespielt haben. Sie warfen dem Sender vor, mit seiner Art der Darstellung die Zuschauer in die Irre geführt zu haben.
Der Vorsitzende von KRRiT stellte einen Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Rundfunkgesetzes fest, der die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens zur Verhängung von Sanktionen gegen den Fernsehsender gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Rundfunkgesetzes von Amts wegen bildete.
Nach § 18 Abs. 1 Rundfunkgesetz dürfen Sendungen oder sonstige Übertragungen weder rechtswidrige Handlungen noch Haltungen oder Meinungen fördern, die dem gesellschaftlichen Interesse zuwiderlaufen. Nach Ansicht von KRRiT verstieß die Sendung Bielmo. Franciszkańska 3 gegen die Bestimmungen des Presserechts und des Rundfunkgesetzes, da sie das Recht der Bürger auf zuverlässige Information nicht beachtet habe; sie habe die diskutierten Phänomene nicht wahrheitsgemäß und widersprüchlich dargestellt und die Fakten manipuliert. Die Fakten seien nicht objektiv und unvollständig (selektiv) dargestellt worden, und die Journalisten hätten bei der Beschaffung und Verwertung des Informationsmaterials nicht die erforderliche journalistische Sorgfalt und Integrität walten lassen. Nach Ansicht von KRRiT verstieß die Sendung auch gegen Artikel 23 und 24 des Bürgerlichen Gesetzbuches (durch objektive Verletzung persönlicher Interessen) und gegen Artikel 212 des Strafgesetzbuchs, da die Sendung eine Verleumdung der Personen darstellte, über die in der Sendung berichtet wurde. Gemäß Artikel 18 (2) des Rundfunkgesetzes müssen Sendungen und andere Übertragungen die religiösen Überzeugungen der Zuschauer, insbesondere das christliche Wertesystem, respektieren.
Als Desinformation bewertete die Medienaufsichtsbehörde KRRiT die Förderung von Einstellungen, die dem gesellschaftlichen Interesse zuwiderlaufen, die Verwendung falscher Informationen zur Verunglimpfung von Kultgegenständen und Aktivitäten, die ohne gebührenden Respekt für die religiösen Überzeugungen der Zuschauer durchgeführt werden.
Die Höhe der Strafe, die der Vorsitzende des KRRiT, der als ein Einmann-Gremium auftrat, verhängte, war durch die Schwere des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung zuverlässiger, wahrheitsgetreuer Informationen gerechtfertigt, die nach journalistischen Standards und unter gebührender Berücksichtigung der religiösen Gefühle der Empfänger gewonnen wurden. Der KRRiT berücksichtigte die hohe Zahl der Proteste zum Schutz der durch die Sendung verletzten Interessen und die Zahl der an den Protesten beteiligten Personen sowie das besondere Ansehen, das Johannes Paul II. in der polnischen Gesellschaft genießt. Die Höhe der Strafe wurde auch durch Faktoren wie frühere Verhängung von Geldbußen gegen den Rundfunkveranstalter (insgesamt 34 solcher Fälle seit 1997) sowie die sehr gute und stabile Finanzlage von TVN beeinflusst.
Die Entscheidung des KRRiT iist jedoch bis heute nicht rechtskräftig, da der Sender selbst am 10. April 2024 beim Warschauer Bezirksgericht , dem Handelsgericht, Berufung eingelegt hatte.
Das Urteil in dieser Rechtssache wurde am 27. März 2026 verkündet. In der mündlichen Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass die Sendung Bielmo. Franciszkańska 3 nicht für die Förderung gesetzeswidriger Einstellungen oder für die Verletzung christlicher Werte verantwortlich gemacht werden kann. Nach Auffassung des Gerichts war die Ausstrahlung von Material über die Vergangenheit von Karol Wojtyła kein Angriff auf die Kirche, auf Papst Johannes Paul II. oder auf christliche Werte, und die Berichterstattung über gesellschaftlich wichtige Themen wie den Schutz Minderjähriger gegenüber vertrauenswürdigen Institutionen wie der Kirche und religiösen Vereinigungen ist eine Grundlage der Demokratie. Das Bezirksgericht teilte die Meinung über den Mangel an journalistischer Integrität und Sorgfalt nicht, und nach Ansicht des Gerichts stützte sich die Berichterstattung auf verschiedene Quellen, darunter mehrere Zeugenaussagen, die Analyse von Dokumenten und Aufzeichnungen.
KRRiT erklärte, er werde in der Sache Berufung einlegen. Angesichts der Tatsache, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts drei Jahre nach der Ausstrahlung der Sendung erging, ist in diesem Fall mit einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen, die aus Sicht der Presse so grundlegende Fragen wie die Meinungsfreiheit und das Recht auf Meinungsäußerung berührt, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Verfassung der Republik Polen verankert sind.
Referenzen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.