Ungarn

[HU] Gerichtshof der Europäischen Union: Ablehnung des Antrags von Klubrádió auf Verlängerung der Sendelizenz für rechtswidrig erklärt

IRIS 2026-5:1/20

Kinga Sorbán

Universität für öffentlichen Dienst

Am 26. Februar 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-92/23 über das von der Europäischen Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn verkündet. Das Verfahren war von der Kommission eingeleitet worden, nachdem die ungarischen Behörden sich geweigert hatten, den Rundfunkvertrag von Klubrádió zu verlängern. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die ungarischen Behörden gegen EU-Recht verstoßen haben, weil sie die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte des Radiosenders aufgrund diskriminierender und unverhältnismäßiger Auflagen  verweigert haben.

Klubrádió ist ein kommerzieller ungarischer Radiosender, der seine Programme seit 1999 auf verschiedenen Funkfrequenzen ausstrahlt. Im Jahr 2014 schloss der Sender einen Verwaltungsvertrag mit dem Medienrat der Nationalen Medien- und Kommunikationsbehörde (NMHH) über die Nutzung der Frequenz Budapest FM 92,9 MHz. Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von sieben Jahren geschlossen, unter der Bedingung, dass der Sender vor dem Ablaufdatum die Verlängerung der Nutzungsrechte um weitere fünf Jahre beantragen kann.

Mit Beschluss Nr. 830/2020 (IX. 8) vom 8. September 2020 lehnte der Medienrat der NMHH die automatische Verlängerung der Lizenz für die Budapester 92,9-MHz-Frequenz von Klubrádió ab und berief sich dabei auf Ausschlussgründe, die im ungarischen Mediengesetz festgelegt sind. Nach den gesetzlichen Bestimmungen, so der Medienrat, habe die Behörde nur so entscheiden können, dass eine automatische Verlängerung der Lizenz ausgeschlossen ist.  Der Sender behielt sich die Möglichkeit vor, die Erteilung der Frequenz im Rahmen einer neuen öffentlichen Ausschreibung neu zu beantragen.

Die NMHH begründete den Ausschluss mit wiederholten Verstößen des Senders gegen das ungarische Mediengesetz, zu denen administrative und technische Versäumnisse gehörten, wie eine ohne Genehmigung hergestellte Netzverbindung im Jahr 2014 und mehrere Fälle im Jahr 2016, in denen der Sender seinen monatlichen Datenmeldepflichten in Bezug auf die Programmquoten nicht nachgekommen war.

Klubrádió argumentierte, dass die Verweigerung der automatischen Verlängerung eine unverhältnismäßige und überzogene Rechtsfolge im Vergleich zu den geringfügigen Fehlern des Senders darstelle. Später reichte Klubrádió Anträge für die Ausschreibung zur Erbringung von Mediendiensten auf der Frequenz 92,9 MHz ein.

Mit Beschluss Nr. 180/2021 (III. 10.) vom 10. März 2021 stellte der Medienrat fest, dass der von Klubrádió eingereichte Antrag für die Ausschreibung aus substantiellen Gründen ungültig war.

Der Mediendiensteanbieter schöpfte alle innerstaatlichen Rechtsmittel aus: Am 28. September 2021 erklärte das Oberste Gericht Ungarns, die Kurie (Urteil Nr. Kf.VI.37.108/2021/11), das Verfahren der Behörde für rechtmäßig und wies darauf hin, dass der Medienrat keinen Ermessensspielraum habe, wenn gesetzliche Ausschlussgründe vorlägen. Im Februar 2022 wies auch das ungarische Verfassungsgericht die Beschwerde des Senders zurück und entschied, dass der Entzug der Sendelizenz nicht gegen den Grundsatz der Pressefreiheit verstößt.

Parallel dazu leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein, da sie der Ansicht war, dass das Vorgehen Ungarns gegen die Bestimmungen des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (EECC - Richtlinie (EU) 2018/1972) verstößt.

In der Begründung seines Urteils betonte der EuGH, dass gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Erteilung und Erneuerung von Frequenznutzungsrechten in allen Fällen auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Bestimmungen des ungarischen Mediengesetzes - die eine Verlängerung von Nutzungsrechten automatisch und ohne Ermessensspielraum ausschließen, selbst wenn die Verstöße geringfügig und rein formal sind und bereits geahndet oder behoben wurden - nicht mit EU-Recht vereinbar sind und insbesondere gegen den EU-Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die Argumentation des Gerichtshofs erstreckte sich auch auf das anschließende Ausschreibungsverfahren: Dem Urteil zufolge verstieß die Ungültigerklärung des Angebots aufgrund von finanziellen Indikatoren (wie unzureichender Eigenkapitalausstattung oder unzureichender Kostendeckung), die in den Ausschreibungsunterlagen nicht klar angegeben waren, gegen die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Außerdem, so der EuGH, habe die Behörde gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sich die Entscheidungsfindung erheblich verzögerte und die Ausschreibung nicht rechtzeitig veröffentlicht worden war. Schließlich stellte der Gerichtshof fest, dass die auf angeblichen Ungenauigkeiten beruhenden Verwaltungsentscheidungen - da sie den Betrieb des Senders faktisch unmöglich machten - eine ungerechtfertigte Einschränkung der in Artikel 11 der Charta der Grundrechte garantierten Meinungs- und Informationsfreiheit darstellten.

Obwohl das Urteil den Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, bedeutet dies nicht, dass die Frequenz automatisch an den Anbieter zurückgegeben wird. Auf der Grundlage des endgültigen Urteils hat Klubrádió lediglich die Möglichkeit, vor ungarischen Gerichten eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und Schadensersatz für den Verstoß gegen EU-Recht zu fordern. In der Zwischenzeit kann die Europäische Kommission - sollte der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachkommen - weitere Verfahren zur Verhängung von finanziellen Sanktionen einleiten.

 

 


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.