Deutschland

[DE] Beschluss der Rundfunkkommission der Länder zu Kooperationserleichterungen im Rundfunkbereich

IRIS 2026-5:1/21

Sandra Schmitz-Berndt

Institut für Europäisches Medienrecht

In Anbetracht der wachsenden Marktmacht globaler Plattformen hat die Rundfunkkommission der Länder am 4.3.2026 einen Beschluss zu Kooperationserleichterungen im Rundfunksektor veröffentlicht. Mit dem Beschluss bestätigt die Rundfunkkommission, dass die fortschreitende Digitalisierung und veränderte Mediennutzung eine strukturelle Anpassung der Rundfunkordnung erforderlich machen. Mit dem zum 1.12.2025 in Kraft getretenen Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) haben die Länder bereits eine Neuausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingeleitet. Ein zentrales Element sind dabei Koordinierungen und Kooperationen zwischen den Anstalten zur dauerhaften Sicherung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Vielfalt. Dies umfasst darüber hinausgehend auch eine Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber globalen Mitbewerbern zu stärken.

Die Rundfunkkommission weist in ihrem Beschluss darauf hin, dass für diese Formen der Zusammenarbeit der (Bundes-)Gesetzgeber gefordert ist, die kartellrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Von daher wird die Umsetzung der Festlegungen im Koalitionsvertrag des Bundes eingefordert, in einer GWB-Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu schaffen sowie Kooperationen privater Medienhäuser zu erleichtern.

Die Rundfunkkommission der Länder befürwortet in ihrem Beschluss, die in Art. 106 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) vorgesehene kartellrechtliche Ausnahme für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, auch im deutschen Wettbewerbsrecht zu verankern. Ziel ist es, die Rechtssicherheit für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – insbesondere im Hinblick auf ihre im Reformstaatsvertrag vorgesehenen Kooperationspflichten – zu erhöhen und eine Angleichung von europäischem und nationalem Kartellrecht zu erreichen. Diesbezüglich macht die Rundfunkkommission auch einen konkreten Vorschlag und regt die Einführung eines neuen Abs. 1a in § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an. Dieser Absatz soll die Anwendung des GWB auf „Unternehmen, die durch Landesrecht mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind“ regeln. Damit würde die Formulierung des Art. 106 Abs. 2 AEUV bei der Beschreibung der erfassten Unternehmen übernommen.

Neben dieser Ergänzung sieht die Rundfunkkommission auch die Notwendigkeit einer Bereichsausnahme vom Kartellverbot des § 1 GWB für Rundfunkveranstalter insgesamt. Eine solche Bereichsausnahme existiert bereits mit § 30 Abs. 2 b) GWB für den Bereich der Presse, um Presseverlagen ansonsten unzulässige Kooperationen zu ermöglichen und so den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Es wird angeregt auch die verfahrensrechtliche Privilegierung des § 30 Abs. 2 b) Satz 3 GWB hierzu zu übernehmen; diese sieht für die Presse vor, dass die Verlage auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der zuständigen Kartellbehörde haben, wenn bei einer Vereinbarung über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit die Voraussetzungen für ein Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben. Damit wird bezweckt, zukünftig auch Kooperationen mit und zwischen privaten Rundfunkveranstaltern sowie mit Presseverlagen, die nicht im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, zu erfassen. Dabei sollen aber auch die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berücksichtigt werden. Hierbei wird hervorgehoben, dass dessen Kooperationen der Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Funktionsauftrages dienen müssen. Unter diesem Auftrag wird die Gewährleistung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit vielfältigen Programminhalten verstanden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll ein Programm bieten, das gerade keinen marktwirtschaftlichen Zwängen unterworfen ist. Von daher weist die Rundfunkkommission zum Abschluss darauf hin, dass rein kommerzielle Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht von der Bereichsausnahme erfasst werden dürfen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.