Armenien
[AM] Das Parlament billigt einen Gesetzentwurf zur Einschränkung der Verbreitung schädlicher audiovisueller Informationen
IRIS 2026-3:1/2
Andrei Richter
Comenius Universität (Bratislava)
Am 13. Februar 2026 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Armenien (Parlament) in erster Lesung einen Gesetzentwurf, der die Verbreitung schädlicher audiovisueller Informationen für die Bürger einschränken und die Verbreitung von Desinformationen sowie die Förderung von Gewalt und Hassbotschaften verhindern soll. Die Unterstützung für den Gesetzentwurf zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes "Über audiovisuelle Medien" aus dem Jahr 2020 war groß: 58 Abgeordnete stimmten dafür, 26 dagegen, und es gab eine Enthaltung.
Der Gesetzentwurf wurde vom Ministerium für High-Tech-Industrie ausgearbeitet. Laut dem Ministerium regelt das derzeitige Gesetz vor allem die 26 Fernsehsender, die landesweit frei empfangbar sind. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, dieselben inhaltlichen Beschränkungen auf "Netzbetreiber", d.h. insbesondere Kabelfernsehgesellschaften, auszuweiten.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine spezifische Norm für ausländische Programme vor, die im Land über Netzbetreiber zugänglich sind. Wenn die Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien Inhalte feststellt, die das innenpolitische Leben Armeniens stören, ist die Fernseh- und Radiokommission befugt, rechtliche Sanktionen gegen den Netzbetreiber zu verhängen. Werden diesbezügliche rechtliche Schritte eingeleitet, muss der Betreiber die Verbreitung des Programms bis zu einer endgültigen Entscheidung einstellen. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften wird der Betreiber selbst haftbar gemacht.
In einem neuen Artikel werden darüber hinaus die Gründe, Kriterien und Umsetzungsverfahren für die Aussetzung und Beendigung der 10-Jahres-Lizenzen von Netzbetreibern festgelegt.
Referenzen
- ՏԵՍԱԼՍՈՂԱԿԱՆ ՄԵԴԻԱՅԻ ՄԱՍԻՆ
- https://www.arlis.am/documentview.aspx?docid=145079
- Statut über audiovisuelle Medien, Republik Armenien, N ZR-395
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.