Frankreich
[FR] Staatsrat bestätigt Geldstrafe von 50 000 Euro, die Arcom gegen C8 verhängt hat
IRIS 2026-2:1/13
Amélie Blocman
Légipresse
Der private französische Fernsehsender C8 (der Sender existiert nicht mehr. Am 28. Februar 2025 hat der Skandalsender nach einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde den Betrieb eingestellt - A.d.Ü.) hat beim Staatsrat (Conseil d'Etat) die Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Medien (Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique - Arcom) beantragt. Die Arcom hatte eine Geldstrafe in Höhe von 50 000 Euro wegen Verstößen gegen die im Vertrag des Senders vorgesehene Verpflichtung zur Achtung der Persönlichkeitsrechte verhängt, nachdem in der Sendung „PAF avec Baba“ vom 12. September 2023 eine Folge über Xylazin, das als „Zombie-Droge“ vorgestellt wurde, ausgestrahlt worden war.
Der Staatsrat stellte fest, dass der Moderator der Sendung die Hörer auf die Gefahren aufmerksam machen wollte, die von dieser Substanz ausgehen. Bei Xylazin handle es sich um eine Substanz, die ursprünglich in der Tiermedizin eingesetzt wurde, inzwischen jedoch als Zusatz zu bestimmten Drogen verwendet wird. Sie verursacht Halluzinationen und hat eine stark sedierende Wirkung. In einem zehnsekündigen Video, das während der Sendung ausgestrahlt wurde, wurden zwei Personen gezeigt, die sich nur mit Mühe auf der Straße bewegen konnten, um die verheerenden Auswirkungen von Xylazin zu veranschaulichen. Anhand der Angaben, die der Moderator in der Einleitung des Clips machte, konnten die Personen in der Region Rouen lokalisiert werden, und trotz der schlechten Auflösung des Bildes konnten sie anhand ihrer Silhouetten und ihrer Kleidung leicht identifiziert werden. Vor diesem Hintergrund war der Sender verpflichtet, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Personen, die ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis in einem öffentlichen Raum gefilmt wurden, nicht identifiziert werden konnten, auch nicht von ihrer unmittelbaren Umgebung. Die Ausstrahlung dieses Videos ohne Umsetzung technischer Anonymisierungsverfahren konnte als Verstoß gegen den Grundsatz der Achtung des Privatlebens, des Rechts am eigenen Bild, der Ehre und des Rufs dieser Personen gewertet werden, umso mehr, als. die von den gefilmten Personen gezeigten Beschwerden im vorliegenden Fall nicht auf den Drogenkonsum zurückzuführen waren, sondern auf die Tatsache, dass es sich bei den beiden Personen um Behinderte handelte. Schließlich stellte der Staatsrat fest, dass die Tatsache, dass der Sender die strittige Folge unzugänglich gemacht hat und bereits am Tag nach der Sendung eine Richtigstellung veröffentlichte, nicht ausreicht, um den Verstoß ungeschehen zu machen.
Die Arcom. so der Staatsrat, hat also die Befugnisse, über die sie verfügt, keineswegs überschritten, als sie eine Geldstrafe in Höhe von 50 000 EUR gegen C8 verhängte, zumal sie bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe die Schwere des Verstoßes und den Umsatz des Unternehmens berücksichtigt hat..
Referenzen
- Conseil d'État, 18 décembre 2025, n°496478 – Sté C8
- https://www.conseil-etat.fr/fr/arianeweb/CE/decision/2025-12-18/496478
- Conseil d'État, 18. Dezember 2025, n°496478 - Sté C8
- https://www.conseil-etat.fr/fr/arianeweb/CE/decision/2025-12-18/496478
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.