Bulgarien

[BG] Rundfunkgesetz erneut vor dem Verfassungsgericht

IRIS 1998-4:1/24

Alexander Scheuer

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Nachdem die Errichtung einer Rundfunkordnung in Bulgarien bereits Ende 1996 aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 21 vom 14. November 1996 ins Stocken geraten war, das wichtige und zentrale Aspekte des Gesetzes über Radio und Fernsehen für verfassungswidrig erklärt hatte (siehe IRIS 1997-1: 10), sind erneut Entwicklungen zu verzeichnen, die das Inkrafttreten der grundlegenden Rechtsvorschrift zumindest verzögern werden.

Ein Gruppe von Parlamentsabgeordneten hat wiederum das Verfassungsgericht angerufen, um die Verfassungsmäßigkeit einer Vielzahl von Vorschriften des geänderten Gesetzes vom vergangenen November prüfen zu lassen. Im Streit stehen zum wiederholten Male Vorschriften über die Zusammensetzung und das Ernennungsverfahren der Mitglieder des Nationalen Rundfunkrats sowie allgemein der Vorwurf des schwerwiegenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, das Bulgarien kürzlich ratifiziert hat (A.d.R.: Die bulgarische Ratifikationsurkunde war noch nicht beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden - siehe IRIS 1998-3: 9). Die neue Fassung des Gesetzes nimmt Kabelfernsehbetreiber ebenso von seinem Geltungsbereich aus wie öffentliche und private Veranstalter; durch die Aufhebung zuvor bestehender Regelungen fehlen zudem Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren und die zuständigen Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörden.

Im zurückliegenden Jahr war die Konstituierung des Rundfunkrates Gegenstand eines weiteren verfassungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, in dem die Berufung zweier Direktoren mit Urteil vom Juli für nicht verfassungskonform erklärt worden war.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.