Niederlande

[NL] Niederländisches Gericht ordnet an, dass Meta das Recht niederländischer Nutzer, einen chronologischen Feed als Standard einzustellen, sicherstellen muss

IRIS 2025-9:1/8

Valentina Golunova

Universität Maastricht

Am 2. Oktober 2025 erließ das Bezirksgericht Amsterdam ein Urteil in dem von der Organisation für digitale Rechte Bits of Freedom gegen Meta angestrengten Eilverfahren (kort geding). Das Gericht stellte fest, dass Meta gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstoßen hat, indem es die gewählte Nutzereinstellung eines chronologischen Feeds nicht gespeichert hat, und ordnete an, sicherzustellen, dass niederländische Nutzer ein nicht-algorithmisches Empfehlungssystem beibehalten können, wenn sie die App oder die Website erneut öffnen oder zu anderen Abschnitten davon navigieren.

Nach dem DSA müssen alle Anbieter von Online-Plattformen die Transparenz ihrer Empfehlungssysteme und die Zugänglichkeit aller Funktionen gewährleisten, die es den Nutzern ermöglichen, die relative Reihenfolge der angezeigten Informationen auszuwählen und zu ändern. Darüber hinaus müssen alle sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen für jedes ihrer Empfehlungssysteme mindestens eine Option anbieten, die nicht auf Profiling basiert. Meta bietet einen chronologischen Feed zwar als Option, doch wird dieser nicht hervorgehoben angezeigt und automatisch auf einen profilbasierten Feed mit algorithmischen Empfehlungen zurückgesetzt, sobald der Nutzer die App schließt.

Im April 2025 reichte Bits of Freedom zusammen mit anderen europäischen Nichtregierungsorganisationen eine Beschwerde beim irischen Koordinator für digitale Dienste, Coimisiún na Meán, mit dem Vorwurf ein, Meta verstoße gegen das DSA, indem es Nutzer daran hindere, einen nicht profilbasierten Feed als Standard auf seinen Plattformen einzustellen. Die Organisation forderte, dass Meta die Entscheidung seiner Nutzer für einen chronologischen Feed und chronologische Kommentare unter den Beiträgen respektiert. Nachdem Meta sich weigerte, den Forderungen von Bits of Freedom nachzukommen, und die anschließenden bilateralen Konsultationen nicht zu einer gütlichen Beilegung des Streits führten, leitete Bits of Freedom ein Eilverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam ein. Die Organisation beantragte eine vorläufig vollstreckbare Anordnung, mit der Meta unter anderem verpflichtet werden sollte, Eingriffe in die Nutzereinstellungen auf den Websites und in den Apps von Facebook und Instagram zu unterlassen, den Nutzern die Möglichkeit zu geben, ihre bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern, und ein Empfehlungssystem ohne Profiling direkt und leicht zugänglich zu machen.

In der Sache stellte das Gericht zunächst fest, Meta habe gegen Art. 27 DSA verstoßen, indem es die Einstellung für ein nicht profilbasiertes Empfehlungssystem in der Android-App, im Reels-Bereich von Instagram und auf der Homepage und im Reels-Bereich von Facebook nicht direkt und leicht zugänglich gemacht habe. Metas Versäumnis, die Nutzereinstellungl eines nicht-algorithmischen Feeds zu speichern, stelle zudem ein "dunkles Muster" gemäß Artikel 25 DSA dar, da es zu Auswahlermüdung führe und die Autonomie der Nutzer verletze, wenn sie gezwungen würden, ihr bevorzugtes Empfehlungssystem nach dem erneuten Öffnen der App oder der Website erneut auszuwählen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen wies das Gericht Meta an, innerhalb von zwei Wochen nach dem Urteil die Nutzerentscheidung für einen Feed dauerhaft zu machen, auch wenn der Nutzer auf andere Bereiche der Plattform zugreift oder die betreffende App oder Website erneut öffnet. Außerdem empfahl es Meta, die Wahl eines nicht profilbasierten Feeds auf der Instagram-Startseite der Android-App, im Instagram-Reels-Bereich sowie auf der Startseite und im Reels-Bereich von Facebook direkt und leicht zugänglich zu machen. Die betreffende Anordnung und Empfehlung betreffen nur die Bereitstellung von Facebook und Instagram für Nutzer in den Niederlanden. Kommt Meta der Anordnung nicht nach, droht ein Bußgeld in Höhe von EUR 100.000 pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 5.000.000.


Referenzen

  • District Court of Amsterdam, judgment of 2 October 2025, ECLI:NL:RBAMS:2025:7253
  • Bezirksgericht Amsterdam, Urteil vom 2. Oktober 2025, ECLI:NL:RBAMS:2025:7253

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.