Frankreich
[FR] Antrag auf Nichtigerklärung des Dekrets über die Entfernung terroristischer Inhalte aus dem Internet wegen Überschreitung der Befugnisse abgelehnt
IRIS 2025-7:1/13
Amélie Blocman
Légipresse
Mehrere Vereinigungen haben beim Staatsrat die Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2023-432 vom 3. Juni 2023 zur Umsetzung der Artikel 6-1-1 und 6-1-5 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2022) und der Verordnung (EU) 2021/784 vom 29. April 2021 über die Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet wegen Überschreitung der Befugnisse beantragt. Das Dekret benennt die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass von Anordnungen zur Entfernung von Inhalten mit terroristischem Hintergrund zuständig ist, legt die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den betroffenen Behörden fest und bestimmt die Verfahrensregeln für Rechtsbehelfe gegen Anordnungen zur Entfernung von Inhalten mit terroristischem Hintergrund.
Zunächst stellt der Staatsrat fest, dass das angefochtene Dekret entgegen der Behauptung der klagenden Vereinigungen nicht die Einrichtung einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zulässt. Der Einwand, dass das Dekret nach einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren unter Missachtung der durch das Gesetz vom 6. Januar 1978 eingeführten Verfahren erlassen wurde, wurde vom Staatsrat zurückgewiesen.
In der Sache beanstandeten die Vereinigungen insbesondere die Frist von einer Stunde, die den Anbietern von Hosting-Diensten für die Durchführung von Entfernungsanordnungen eingeräumt wurde, da diese ihrer Ansicht nach nicht mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Meinungsfreiheit vereinbar ist.
Der Staatsrat räumte ein, dass die einstündige Frist es zwar in der Praxis unmöglich macht, die Aussetzung der Anordnung durch ein Gericht zu erwirken, bevor sie vollstreckt wurde, dass dieser Umstand aber für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Urheber der fraglichen Inhalte darstellt, da die Verordnung vom 29. April 2021 , in Artikel 9 vorsieht, dass Anbieter von Hosting-Diensten, die eine Entfernungsanordnung erhalten haben, sowie Anbieter von Inhalten, die von einer Entfernungsanordnung betroffen sind, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben und dass die Mitgliedstaaten wirksame Verfahren zur Ausübung dieses Rechts einrichten müssen.
Der Staatsrat wies auch die Rügen in Bezug auf die in Art. 5 der Verordnung vorgeschriebenen spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Inhalten mit terroristischem Hintergrund zurück, da er befand, dass diese Maßnahmen hinreichend genau definiert sind, außerdem zielgerichtet und verhältnismäßig sind, ohne eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung von Inhalten aufzuerlegen.
Schließlich weist der Staatsrat die Klagegründe zurück, mit denen eine Beeinträchtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend gemacht wurde, da die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe, auch vor dem Verwaltungsrichter innerhalb enger Fristen, den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen.
Die klagenden Vereinigungen und Stiftungen sind daher nicht berechtigt, die Nichtigerklärung des von ihnen angefochtenen Dekrets wegen Überschreitung der Befugnisse zu beantragen.
Referenzen
- CE, 16 juin 2025, n° 478441, La Quadrature du net et a.
- https://www.conseil-etat.fr/fr/arianeweb/CE/decision/2025-06-16/478441
- CE (Staatsrat), 16. Juni 2025, Nr. 478441, La Quadrature du net et a.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.