Niederlande
[NL] Niederländische Medienbehörde verabschiedet neue Verfahrensregel zur Klassifizierung kommerzieller Abrufmediendienste
IRIS 2025-7:1/19
Valentina Golunova
Universität Maastricht
Am 28. Mai 2025 veröffentlichte die niederländische Medienbehörde eine neue Verfahrensregel zur Klassifizierung kommerzieller Abrufmediendienste (Verfahrensregel 2025). Sie ersetzt die 2022 verabschiedete Vorgängerregelung, die eine engere Gruppe von Video-Uploadern abdeckte, die der aktiven Aufsicht der Medienbehörde unterlagen. Die endgültige Fassung der Verfahrensregel 2025 spiegelt die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wider, die auf die Veröffentlichung des Entwurfs im März 2025 folgte (IRIS 2025-4:1/15).
Mit der Verfahrensregel 2025 sollen die Bestimmungen des niederländischen Mediengesetzes von 2008 in Kraft gesetzt werden. Dieses Gesetz wurde2020 im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) geändert. Ein Dienst gilt als kommerzieller Abrufmediendienst und unterliegt der aktiven Aufsicht, wenn er nicht nur unter die Begriffsbestimmung von Artikel 3.29a des Gesetzes fällt, sondern auch die in der Verfahrensregel festgelegten Kriterien erfüllt. Die Vorgängerregelung legte fest, dass audiovisuelle Medien, die durch die Nutzung eines von einem Dritten angebotenen Videoplattformdienstes bereitgestellt werden, für den der Video-Uploader die redaktionelle Verantwortung trägt, unter bestimmten Umständen einen kommerziellen Abrufmediendienst darstellen können. Um zu klären, welche Video-Uploader dem niederländischen Medienrecht unterliegen, enthielt die Verfahrensregel einen Entscheidungsbaum mit fünf kumulativen Kriterien. Die aktive Aufsicht der Medienbehörde war jedoch auf Video-Uploader mit mindestens 500 000 Followern beschränkt. Dieses Kriterium ist nun überarbeitet worden. Die neuen Kriterien der Verfahrensregel 2025 lauten wie folgt:
1. Ein Video-Uploader hat ein Konto bei YouTube, TikTok und/oder Instagram;
2. ein Video-Uploader hat in den letzten zwölf Monaten mindestens 24 Videos hochgeladen;
3. ein Video-Uploader profitiert von der Erstellung oder Veröffentlichung von Videos in seinem Konto;
4. der Gewinn, den der Video-Uploader aus der Erstellung oder Veröffentlichung von Videos erzielt, fließt einem bei der Handelskammer eingetragenen Unternehmen zu.
Wichtig ist, dass die Verfahrensregel 2025 Video-Uploader mit weniger als 100 000 Followern von der Verpflichtung ausnimmt, der Medienbehörde regelmäßig Bericht zu erstatten und eine Aufsichtsgebühr zu zahlen. Gleichzeitig müssen sie andere Bestimmungen des Mediengesetzes einhalten, darunter Vorschriften über Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten in audiovisuellen Medien. Im Falle eines Verstoßes kann die Medienbehörde Zwangsmaßnahmen ergreifen.
Die Verabschiedung der neuen Verfahrensregel erfolgte vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in der Online-Medienlandschaft wie etwa der wachsenden Popularität von Mikroinfluencern. Sie trägt auch zu einer der Verpflichtungen im Rahmen der mehrjährigen Strategie der Medienbehörde bei, nämlich zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds für junge Menschen.
Referenzen
- Policy Rule of the Dutch Media Authority for the classification of on-demand commercial media services (Policy Rule for the classification of on-demand commercial media services of 2025)
- Verfahrensregel der niederländischen Medienbehörde für die Klassifizierung kommerzieller Abrufmediendienste (Verfahrensregel für die Klassifizierung kommerzieller Abrufmediendienste 2025)
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.