Frankreich

[FR] Arcom-Geldstrafe gegen C8 von 300.000 Euro auf die Hälfte reduziert

IRIS 2025-6:1/5

Amélie Blocman

Légipresse

Der französische Privatsender C8 klagte vor dem Staatsrat gegen eine Geldstrafe in Höhe von 300 000 Euro, die von der Arcom wegen einer TPMP-Sendung (TPMP - "Touche pas à mon poste") vom 5. Oktober 2022 gegen den Sender verhängt worden war. Der Moderator der Sendung, Cyril Hanouna, hatte in seiner Talkshow die Bürgermeisterin von Paris, Anne Hidalgo (die kein Gast der Talkshow war), auf das Übelste beleidgt, weil Frau Hidalgo sich geweigert hatte, während der Fußballweltmeisterschaft in Katar Großbildschirme in der französischen Hauptstadt aufstellen zu lassen. Cyril Hanouna hatte die Bürgermeisterin unter anderem aufgefordert, "das Maul zu halten" und "nachts Ratten zu jagen, anstatt Scheiße zu reden". Der Moderator beschimpfte die Bürgermeisterin außerdem als Mitglied einer "Bande von Idioten" und forderte sie auf , "uns nicht zu verarschen" . Die Arcom war der Ansicht, dass der Sender durch die Ausstrahlung dieser Äußerungen gegen seine vertraglich festgelegten Verpflichtungen zur Achtung der Rechte der Person in Bezug auf Ehre und Ruf und zur Selbstkontrolle des Senders verstoßen hatte.

Der Staatsrat stellte fest, dass die Arcom die Äußerungen des Moderators zu Recht als persönliche Angriffe gewertet hatte , die nicht nur gegen das Amt des Bürgermeisters von Paris gerichtet waren, sondern auch gegen die Person der Amtsinhaberin Anne Hidalgo . Da die Medienaufsichtsbehörde sich in ihrer Entscheidung nicht auf Art. 33 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 gestützt habe (ein Artikel der Beleidigungen durch die Presse oder andere Kommunikationsmittel unter Strafe stellt), habe die Klägerin nicht behaupten könnenn, so der Staatsrat, dass die Arcom nicht zuständig gewesen sei, weil sie implizit davon ausgegangen sei, dass die Äußerungen beleidigend gewesen seien.

Darüber hinaus habe es sich bei dieser alkshow nicht um eine Sendung "mit humoristischem Charakter" gehandelt. Vielmehr war sie durch die Wiederholung aggressiver und grober Äußerungen gekennzeichnet, die durch ihre Häufung in höchstem Maße bedrohlich und sogar hasserfüllt gegenüber der gewählten Abgeordneten wirkten und ihren Ruf und ihre Ehre verletzten. Der Sender habe folglich durch die Ausstrahlung dieser Talkshow gegen seine eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen . Darüber hinaus habe es keinen Versuch des Senders gegeben, den Moderator in seine Schranken zu verweisen und seine Ausfälle zu mäßigen oder abzumildern. Dies sei ein offensichtlicher Ausdruck einer fehlenden Selbstkontrolle des Senders, urteilte der Staatsrat. bUnter diesen Umständen habe die Entscheidung der Arcom nicht gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, der das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt. Der Einwand, dass die angefochtene Sanktion gegen den Grundsatz der Nichtkumulierung von Sanktionen verstoße, wurde vom Staatsrat ebenfalls zurückgewiesen.

Das Oberste Gericht erinnert daran, dass gemäß Artikel 42-2 des Gesetzes vom 30. September 1986: "die Höhe der Geldstrafe sich nach der Schwere der begangenen Verstöße richten und in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Verstoß gezogenen Vorteilen stehen [muss]; sie darf aber 3 % des Umsatzes vor Steuern, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr über einen Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde, nicht überschreiten. Dieser Höchstbetrag wird bei einer erneuten Verletzung derselben Verpflichtung auf 5 % erhöht / (...) / Wenn die Verletzung eine Straftat darstellt, darf der Betrag der Geldstrafe den für die Geldstrafe vorgesehenen Betrag nicht überschreiten". Die Klägerin könne zur Unterstützung ihrer Anfechtung der Verhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Strafe nicht stichhaltig argumentieren, dass der Betrag der Geldstrafe die in Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 zur Ahndung von Beleidigungen vorgesehene Obergrenze von 12.000 Euro überschreitet. Der Staatsrat kommt jedoch zu dem Schluss, dass angesichts des Inhalts der fraglichen Verstöße und der Gesamtheit der sie kennzeichnenden Umstände die gegen den Sender C8 verhängte Strafe von 300 000 Euro unverhältnismäßig hoch ist und um die Hälfte, d. h. 150 000 Euro, verringert werden muss.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.