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[DE] BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie

IRIS 2025-6:1/19

Sandra Schmitz-Berndt

Institut für Europäisches Medienrecht

Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Antrag eines Presseunternehmens (Antragstellerin) auf Auskünfte im Zusammenhang mit dem Ursprung der COVID-19-Pandemie gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) abgelehnt. Im Wege der einstweiligen Anordnung hatte die Antragstellerin dem BND einen konkreten Fragenkatalog vorgelegt, welcher u.a. die Frage enthielt, wann der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse zum Ursprung des Virus informiert hatte, und ob und wenn ja wann, die Erkenntnisse nachrichtendienstlich als Verschlusssache „Geheim“ eingestuft worden seien. Des Weiteren wurde auch Auskunft über eine mögliche Sicherheitsüberprüfung eines Virologen und dessen Zugang zu geheimdienstlichen Verschlusssachen begehrt.

Das Gericht hegte keine Zweifel an einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Berichterstattung; die begehrte Auskunft weist einen starken Aktualitätsbezug und einen hohen Nachrichtenwert auf, so dass ein Grund für den Erlass einer Anordnung im Eilverfahren gegeben ist. Allerdings kam das Gericht im Folgenden zu dem Ergebnis, dass Ausschlussgründe für eine Auskunftserteilung gegeben sind. Dennoch machte das Gericht zunächst Ausführungen zur Herleitung eines Auskunftsanspruchs, da ein solcher nicht positiv-rechtlich normiert ist, vielmehr handelt es sich um einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch, welcher sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) ableitet und auch für audiovisuelle Medien gilt. Dieser Anspruch erlaubt Presse- und anderen Medienvertretern von Behörden Auskünfte auf hinreichend bestimmte Fragen zu verlangen, soweit die begehrten Informationen vorhanden sind und keine schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater einer Auskunft entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch erfordert somit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall.

Das BVerwG kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich sämtlicher Fragen ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Auskünfte besteht.

Ein solches begründe sich zunächst im Schutz der Funktionsfähigkeit des BND. Die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist sowohl als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruches als auch als Auskunftsverweigerungsgrund nach den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer anerkannt und findet auch beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch Anwendung. Das BVerwG erkennt regelmäßig einen Vorrang des Geheimhaltungsinteresses an operativen Vorgängen des BND gegenüber dem Informationsinteresse der Presse an. Allerdings kann der Zeitablauf dann eine Rolle spielen, wenn aus den begehrten Informationen keine Rückschlüsse mehr auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise gezogen werden kann. Vorliegend beurteilt das BVerwG den Fragenkatalog zur Verwendung der BND-Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus als Gesamtkomplex. Bei dessen Beantwortung müsste der BND inhaltlich zu den angeblichen operativen Vorgängen und deren Ergebnissen Stellung nehmen, wodurch auch Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen des BND möglich wären, was zu einer Gefährdung der nachrichtendienstlichen Arbeit führen könnte. Ein solcher Informationsabfluss könnte zudem die zukünftige Aufklärungsarbeit des BND im Zusammenwirken mit ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigen.

Des Weiteren stellt der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein weiteres schutzwürdiges Interesse dar, wie zuletzt im Jahr 2024 vom BVerwG in Bezug auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch zur Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine durch den BND entschieden. Die Pflege auswärtiger Beziehungen falle in die Kompetenz des Bundes, wobei der Bundesregierung ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zustehe, welcher sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entziehe. Der BND habe für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Auskunftserteilung zu den behaupteten BND-Erkenntnissen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben könnte.

Obwohl somit schon kein Anordnungsanspruch auf die begehrten Auskünfte bestand, äußerte sich das BVerwG auch explizit zu den Fragen hinsichtlich des benannten Virologen und einer möglichen Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar beträfen Informationen zur Sicherheitsüberprüfung der Person und seiner etwaigen Aufgabe der Überprüfung von BND-Erkenntnissen nicht die absolut geschützte Intimsphäre und auch nicht ohne Weiteres seine Privatsphäre, sondern zunächst nur seine Sozialsphäre. Allerdings könnte eine Offenlegung von Informationen Folgen für seine Privatsphäre haben, da der Virologe angesichts seiner Beratertätigkeit für die frühere Bundesregierung schon zuvor harscher Kritik in sozialen Medien an seiner Person und seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Das BVerwG hebt hervor, dass sein Persönlichkeitsrecht daher Vorrang vor dem Auskunftsinteresse hat und eine Offenlegung ausschließt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.