Italien
[IT] AGCOM startet neue öffentliche Konsultation zur Herausstellung der audiovisuellen und Hörfunk-Mediendienste von allgemeinem Interesse
IRIS 2025-6:1/20
Ernesto Apa & Eugenio Foco
Anwaltskanzlei Portolano Cavallo
Am 13. Mai 2025 hat die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen – AGCOM) eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Leitlinien für die Herausstellung der audiovisuellen und Hörfunk-Mediendienste von allgemeinem Interesse (DAI) eingeleitet.
Es sei daran erinnert, dass der italienische AVMD-Kodex vorsieht, dass audiovisuelle und Hörfunk-Mediendienste von allgemeinem Interesse, die über eine beliebige Plattform angeboten werden, angemessen herausgestellt werden müssen. Der italienische AVMD-Kodex überträgt der AGCOM die Aufgabe, in spezifischen Leitlinien die Kriterien für die Einstufung eines Dienstes als Dienst von allgemeinem Interesse sowie die Methoden und Kriterien festzulegen, nach denen sich die verschiedenen Betreiber (z. B. Hersteller von Geräten für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsignalen) richten müssen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Herausstellung zu gewährleisten.
Die AGCOM hat die Bestimmung im Jahr 2024 in Kraft gesetzt. Nach der ersten Umsetzung stellte die AGCOM jedoch fest, dass die Leitlinien überprüft werden müssen. Die AGCOM bemerkte nämlich, dass auf der Grundlage der 2024 verabschiedeten Leitlinien mehr als 700 kommerzielle Dienste als Dienste von allgemeinem Interesse eingestuft werden könnten, deren Herausstellung gewährleistet werden muss.
Angesichts dieses komplizierten Rahmens forderte die AGCOM eine Rationalisierung der Art und Weise, in der sich die Dienste von allgemeinem Interesse präsentieren, um ihre Zugänglichkeit und Sichtbarkeit für die Nutzenden zu verbessern. Kurz gesagt, schlägt die AGCOM im Zuge der öffentlichen Konsultation im Vergleich zu den derzeitigen Leitlinien Folgendes vor:
(i) das Spektrum der audiovisuellen und Hörfunk-Mediendienste, die als „von allgemeinem Interesse“ definiert werden können, neu zu gestalten;
(ii) den Anteil des Platzes auf der Startseite zu verringern, der für die Herausstellung der Dienste von allgemeinem Interesse verwendet wird;
(iii) dass Smart-TVs, DTT- (digitales terrestrisches Fernsehen) und Satellitendecoder, Dongles, Set-Top-Boxen, Autoradios, In-Car-Infotainment und andere Geräte, die den Zugang zu Diensten von allgemeinem Interesse ermöglichen, der Pflicht zur Herausstellung unterliegen, wobei die folgenden Geräte ausdrücklich ausgenommen sind: Smartphones, Tablets, PCs und Spielkonsolen;
(iv) dass die Apps für die Dienste von allgemeinem Interesse nicht zwangsläufig auf den Geräten vorinstalliert sein sollten; und
(v) dass die Leitlinien nur für Geräte gelten sollten, die sechs Monate oder länger nach der Veröffentlichung der Liste der Dienste von allgemeinem Interesse in Verkehr gebracht werden.
Es ist erwähnenswert, dass die Leitlinien ausdrücklich vorsehen, dass die Nutzenden die Startseite jederzeit individuell gestalten können und dass kommerzielle Vereinbarungen zwischen Anbietern audiovisueller Mediendienste und Geräteherstellern zulässig sind, um sich eine herausragende Position auf der Startseite zu sichern.
Betreiber, die sich an der öffentlichen Konsultation beteiligen möchten, müssen ihre Beiträge bis zum 12. Juni 2025 einreichen.
Referenzen
- Delibera 110/25/CONS recante “Consultazione pubblica sulla revisione delle linee guida in materia di prominence dei servizi di media audiovisivi e radiofonici di interesse generale”.
- https://www.agcom.it/sites/default/files/provvedimenti/delibera/2025/110_25_CONS.pdf.
- AGCOM-Entschließung Nr. 110/25/CONS zur Durchführung der „Öffentlichen Konsultation zur Überarbeitung der Leitlinien für die Herausstellung der audiovisuellen und der Hörfunkdienste von allgemeinem Interesse“.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.