Frankreich
[FR] Vereinbarkeit der Sperrung einer pornografischen Seite durch die Arcom mit EU-Recht
IRIS 2025-5:1/15
Amélie Blocman
Légipresse
Ein Internetzugangsprovider beantragt beim Pariser Verwaltungsgericht gemäß dem Verfahren nach Art. 10-1 V des Gesetzes vom 21. Juni 2004 (eingeführtdurch das Gesetz vom 21. Mai 2024) die Nichtigerklärung der Arcom-Entscheidung vom 6. März 2025. Mit dieser Entscheidung hatte r der Präsident der französischen Regulierungsbehörde den Povider aufgefordert, den Zugang zu einer bestimmten Website, deren Internetadresse er ihm in Anwendung von Art. 10-1 III mitgeteilt hatte, innerhalb von 48 Stunden für eine Dauer von zwei Jahren zu sperren und Nutzer, die auf diese Adresse zugreifen wollen, auf eine Informationsseite der Arcom umzuleiten. Der Internetprovider ersucht das Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH acht Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Im vorliegenden Fall hatte ein vereidigter Beamter der Arcom am 12. Februar 2025 festgestellt, dass der Zugang zu pornografischen Inhalten, die über die Camschat-Website verbreitet wurden, eine Website, die über die fragliche Adresse zugänglich war, ohne eine Altersüberprüfung des Nutzers möglich war. Dies stellte einen Verstoß gegen Artikel 227-24 des französischen Strafgesetzbuches dar.
Der Internetprovider forderte das Pariser Verwaltungsgericht auf, sich zur Vereinbarkeit der Bestimmungen von Artikel 10-1 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 (eingeführt durch das Gesetz vom 21. Mai 2024) mit europäischem Recht zu äußern. In seiner Stellungnahme erinnert das Verwaltungsgericht daran, dass es sich bei den Sperrmaßnahmen, die gegenüber einem Anbieter von Diensten zur Auflösung von Domainnamen angeordnet angeordnet worden waren, um den Zugang zu pornografischen Inhalten ohne Altersverifikation zu verhindern,nicht um Sanktionen handelt, sondern um verwaltungspolizeiliche Maßnahmen. Außerdem stützten sich diese Maßnahmen auf Artikel 10-1 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 und Artikel 227-24 des Strafgesetzbuchs. .
Im vorliegenden Fall wurde die Einführung der Sperrvorrichtung gemäß der Richtlinie 2015/1535 der Europäischen Kommission mitgeteilt t. Das Gericht stellt fest, dass diese Maßnahme nicht mit der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste (DSA) unvereinbar ist. Die EU-Verordnung strebt eine vollständige Harmonisierung der Regelungen zum Schutz Minderjähriger in Bezug auf Anbieter von Online-Plattformen an, die Minderjährigen normalerweise zugänglich sind (definiert u. a. als Plattformen, für die keine Altersanforderungen gelten), und von "sehr großen Online-Plattformen" (mehr als 45 Millionen aktive Nutzer) t. In Bezug auf andere Plattformen, die nicht unter diese beiden Kategorien fallen, wie im vorliegenden Fall Camschat, stellt das Gericht fest, dass die Zuständigkeit für den Erlass der strengsten geeigneten Zugangskontrollmaßnahmen , auf die Mitgliedstaaten übertragen wird, insbesondere durch die Einrichtung von Systemen zur Altersüberprüfung der Nutzer von Plattformen, die ihrer Rechtshoheit unterliegen. Die Klägerin könne daher nicht geltend machen, dass die Bestimmungen, auf denen die angefochtene Sperrverfügung beruht, gegen die DSA-Verordnung verstoßen.
Darüber hinaus wird die unterschiedliche Behandlung von Anbietern mit Niederlassung in Frankreich oder außerhalb der Europäischen Union und Anbietern mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat durch die Richtlinie 2000/31/EG als gerechtfertigt angesehen.
Das Gericht stellte abschließend fest. dass die Sperrmaßnahmen weder die unternehmerische Freiheit noch die Meinungsfreiheit beeinträchtigen, da sie das legitime Ziel verfolgen, den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten im Internet durch andere Mittel als eine einfache Alterserklärung des Nutzers zu verhindern, um den Schutz des in Artikel 24 der EU-Grundrechtecharta verankerten übergeordneten Interesses des Kindes zu gewährleisten.
Somit wird die angefochtene Sperrvorrichtung als geeignet, notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf das verfolgte Ziel erachtet. Die Klage wird abgewiesen.
Referenzen
- TA Paris (5e sect. 4e ch.), 15 avril 2025, n° 2506972, Société Cloudflare
- https://paris.tribunal-administratif.fr/decisions-de-justice/dernieres-decisions/blocage-d-un-site-pornographique-pour-empecher-l-acces-des-mineurs-a-son-contenu
- TA Paris (5e sect. 4e ch.), 15. April 2025, n° 2506972, Société Cloudflare
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.