Frankreich
[FR] Der Staatsrat bestätigt die Entscheidung der Arcom, die Lizenzen von NRJ 12 und C8 nicht zu verlängern und weist die Behörde an, überdie Vergabe der frei gewordenen Lizenzen neu zu entscheiden
IRIS 2025-4:1/10
Amélie Blocman
Légipresse
Die beiden französischen Sender NRJ 12 und C8 haben beim Staatsrat die Nichtigerklärung mehrerer Entscheidungen der Arcom wegen Überschreitung ihrer Befugnisse beantragt: die Entscheidung, die Bewerbung der Sender um eine Verlängerung der Frequenzen für das digitale terrestrische Fernsehen nicht erneut zuzulassen; m die Entscheidung , den n Sendern Ouest-France TV und CMI France eine Genehmigung zu erteilen, sowie die Entscheidung, nicht das gesamte Spektrum der in der Ausschreibung vorgesehenen Frequenzen e zu vergeben, nachdem die Canal Plus-Gruppe angekündigt hatte, ihre Pay-TV-Kanäle aus dem Antennenfernsehen DVB-T zurückzuziehen und damit auf die Bewerbungen ihrer vier Kanäle verzichtet habe, die unter den fünfzehn vorausgewählten Kanälen gewesen seien.
Hinsichtlich der Entscheidung der Arcom, nicht alle in der Ausschreibung genannten Lizenzen neu zu vergeben, erinnert der Staatsrat daran, dass der von Canal Plus angekündigte Rückzug seiner vier Kanäle für die Arcom einen neuen Sachverhalt dargestellt habe, der sechs Tage vor ihrer Entscheidung über die Frequenzzuteilung eingetreten sei, und dasse die Aufsichtsbehörde so kurzfristig nicht in der Lage gewesen wäre r, die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Neuvergabe der vier zusätzlichen Frequenzen für frei empfangbare DVB-T-Kanäle auf das Gleichgewicht des Sektors zu bewerten. Die Tatsache, dass die Arcom nicht sofort die Anzahl der Genehmigungen für diese Sender erhöht hat und nur elf der insgesamt fünfzehn Genehmigungen vergeben habe, die in der Ausschreibung vorgesehen waren, stelle daher keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. September 1986 dar.
Nach Auffassung des Staatsrats ist die r Medienaufsichtsbehörde jedoch verpflichtet, unverzüglich eine neue öffentliche Konsultation und eine neue Folgenabschätzung gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 30. September 1986 durchzuführen, um zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Situation des Sektors günstig ist für eine neue Ausschreibung für die der vier nicht vergebenen Lizenzen oder ob es besser ist , diese Ausschreibung um zwei Jahre zu verschieben (mit der Möglichkeit einer Verschiebung um zwei Jahre) ab dem Auslaufen f der aktuellen Lizenzen . .
Zur Beurteilung der Bewerbungen durch die Arcom erinnert der Staatsarat auch daran, dass es gemäß Artikel 29 und 30-1 des Gesetzes vom 30. September 1986 Aufgabe der Behörde ist, eine vergleichende Bewertung der Vorzüge der eingegangenen Bewerbungen vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag der Antragsteller zum Pluralismus und zur Vielfalt der Anbieter sowie zur Produktion und Verbreitung französischer und europäischer Werke, ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb, die finanziellen Perspektiven der Bewerber und ihre Fähigkeit, die gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten. Entgegen der Argumentation der Klägerinnen legen diese Bestimmungen objektive, transparente, wettbewerbsfördernde, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Kriterien fest und setzen sich daher nicht über die Ziele des oben genannten Artikels 45 der Richtlinie vom 11. Dezember 2018 hinweg.
Im vorliegenden Fall hatte die Arcom mit ihren Beschlüssen vom 11. Dezember 2024 die Ausstrahlung der Dienste BFM TV, CMI TV, CNews, CStar, Gulli, LCI, OFTV, Paris Première, TFX, TMC und W9 genehmigt. Aus den Akten geht hervor, dass die Behörde angesichts der eingegangenen Bewerbungen und der anderen bestehenden DVB-T-Kanäle, von denen viele Sender mit Vollprogramm sind , im vorliegenden Verfahren versucht hat, Kanäle auszuwählen, die zu größerer Vielfalt der angebotenen Programmtypen und Inhalte beitragen , und dass sie daher insbesondere Bewerbungen mit einem bestimmten Themenschwerpunkt wie Information, Musik, Dokumentationen oder Darstellung von Gebieten oder mit speziellen Formaten für eine bestimmte Zuschauergruppe einschließlich jungerZuschauer , bevorzugt habe.
In Bezug auf C8, der über eine hohe Zuschauerquote im terrestrischen Fernsehen (DVB-T) außerhalb der historischen terrestrischen Fernsehkanäle verfügt und von dem die Arcom festgestellt hat, dass er ein großes Volumen an unveröffentlichten Programmen und Live-Sendungen anbietet, dass diese Programme jedoch im Vergleich zu den vielfältigeren und erneuerten Angeboten seiner Wettbewerber wenig diversifiziert sind, ist der Staatsrat der Ansicht, dass die Regulierungsbehörde juristisch berechtigt war, die wiederholten Verstöße des Senders in den letzten Jahren gegen seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Persönlichkeitsrechte, den Schutz Minderjähriger und die Kontrolle über den Sendebetrieb. Diese Verstöße seien geeignet, Zweifel an der Fähigkeit des Senders zu wecken, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Schließlich weise der Sender seit seiner Gründung vor 20 Jahren ein chronisches und erhebliches Defizit auf, und der in seinen Bewerbungsunterlagen enthaltene Wachstumsplan stehe im Widerspruch zu seinen Ergebnissen und den Entwicklungsperspektiven des Werbemarktes.
In Bezug auf NRJ 12 stellte die Arcom fest, dass der Plan des Senders vorsieht, den größten Teil der Sendezeit für die Ausstrahlung von audiovisuellen Spielfilmen, von denen viele wiederholt werden, und für Unterhaltung zu reservieren - Genres, die ohnehin stark im DVB-T vertreten sind - sowie für Teleshopping, für das der Sender bereits mehr als 1.000 Stunden pro Jahr aufwendet. Darüber hinaus seien die Verpflichtungen zur Ausstrahlung von unveröffentlichten Programmen wesentlich geringer als bei anderen Antragstellern. Schließlich stehen die prognostizierten steigenden Werbeeinnahmen von NRJ 12, der seit seiner Gründung nur in einem einzigen Geschäftsjahr ein positives Nettoergebnis vorweisen konnte, im Widerspruch zu den sinkenden Zuschaueranteilen, auch bei jungen Zuschauern , auf die er abzielt, und zu den Entwicklungsperspektiven des Werbemarktes.
Der Staatsrat kommt in seiner Entscheidung auch zu dem Schluss, dass die Arcom bei ihrer Bng Bewertung der Vorzüge der Bewerbungen von CMI TV, OFTV, TFX, TMC und W9 unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes dieser Projekte und beim Vergleich aller Bewerbungen keine Rechtswidrigkeit begangen hat. Die Anträge von C8 und NRJ12 wurden zurückgewiesen.
Während die neun Sender, die bereits im DVB-T vertreten sind und eine Verlängerung ung ihrer Frequenzen erhalten haben, weiterhin empfangbar sind, haben C8 und NRJ 12 am 1. März 2025 ihren Sendebetrieb eingestellt. Die Zuschauer können ab dem 6. Juni bzw. 1. September 2025 f die beiden neuen Kanäle T18 und OFTV empfangen
Referenzen
- CE, 19 février 2025, n° 499823, 500009, Sociétés NRJ 12 et NRJ Group, C8
- https://www.conseil-etat.fr/fr/arianeweb/CE/decision/2025-02-19/499823
- CE, 19. Februar 2025, Nr. 499823, 500009, Sociétés NRJ 12 und NRJ Gruppe, C8
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.