Deutschland

[DE] Verwertungsgesellschaft erhebt Musterklage gegen OpenAI zur Klärung von Vergütungsrechten und Nutzungsschranken

IRIS 2025-1:1/24

Christina Etteldorf

Institut für Europäisches Medienrecht

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat Mitte November 2024 mitgeteilt, als erste Verwertungsgesellschaft in Europa Klage gegen das US-amerikanische Unternehmen OpenAI wegen der unlizenzierten Nutzung von geschützten Musikwerken erhoben zu haben. Konkret geht es dabei um die Klärung der Vergütungspflicht, die – so der Vorwurf der GEMA – aus der systematischen Verwendung des Repertoires der Verwertungsgesellschaft zum Training der KI-Systeme durch OpenAI resultieren müsse. Auch soll das angerufene Landgericht München die Frage beantworten, ob die originalgetreue Wiedergabe von Liedtexten durch ChatGPT zulässig ist. 
Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft für Werke der Musik, die in Deutschland die urheberrechtlichen Nutzungsrechten von ca. 90.000 Mitgliedern und weltweit von fast zwei Millionen Rechteinhabern verwaltet. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, Verwertern Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr einzuräumen und diese dann an ihr angeschlossene rRechteinhaber auszuschütten. Die von der GEMA erhobene Klage gegen die OpenAI Ireland ltd. (als Betreiberin des KI-Tools ChatGPT in Europa) und deren amerikanische Muttergesellschaft OpenAI L.L.C. gründet darauf, dass die Werke von ihr angeschlossenen Rechteinhabern in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt werden, aber - trotz der Milliardenumsätze, die das Unternehmen generiere – bislang keine Lizenzen hierfür erworben oder Nutzungsgebühren gezahlt worden seien. Dabei geht es sowohl um das Training der KI-Systeme als auch um die Wiedergabe von Original-Songtexten durch den unternehmenseigenen Chatbot. Dass Songtexte aus dem GEMA-Repertoire genutzt werden, leitet die Verwertungsgesellschaft einerseits daraus ab, dass ChatGPT Songtexte von Werken bei entsprechenden Fragestellungen durch ChatGPT-Nutzer wiedergeben kann, im urheberrechtlichen Sinne also eine öffentliche Wiedergabe vornehme. Zum anderen sei eben das nur möglich, wenn das KI-System, auf dem der Chatbot basiere, auch mit den entsprechenden Songtexten gespeist und damit trainiert wurde. Dabei, so die GEMA in ihrer Pressemitteilung, handele es sich um ein systematisches Bedienen an fremden Werken unter bewusster Inkaufnahme von Urheberrechtsverletzungen. 
Fragen, die das angerufene Landgericht München nun zu beantworten haben wird, betreffen eine Reihe von verschiedenen rechtlichen Aspekten. Grundlegend stellt sich bereits die Frage, ob das Trainieren mit und die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Songtexten eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung darstellt und welche Konsequenzen es für die Wiedergabehandlung hat, wenn die Texte frei im Internet zugänglich sind. Wenn eine solche Nutzungshandlung angenommen wird, stellen sich Fragen nach möglichen Schranken, auf die sich OpenAI berufen könnte. In Betracht kommt dabei vor allem das Text- und Data Mining, das in §44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt ist. Zulässig sind danach Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken, die beim automatisierten Durchsuchen des Internets nach und Sammeln von Daten zu Analysezwecken anfallen. Ende September 2024 hatte das Landgericht Hamburg in einem anderen Rechtsstreit entschieden, dass die Berufung auf §44b UrhG auch für das Training von KI grundsätzlich möglich ist (Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23). Allerdings ging es dort um das Text- und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken nach §60d UrhG, der Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 umsetzt. Unter §44b UrhG kann hingegen auch das kommerzielle Text- und Data Mining fallen, weswegen dort allerdings auch eine Ausnahme für die Zulässigkeit besteht, wenn der Rechteinhaber wirksam einen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in „maschinenlesbarer Form“ erfolgt. Ob die GEMA wirksam einen solchen Nutzungsvorbehalt ausgesprochen hat, wird voraussichtlich ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits mit OpenAI sein. Das Landgericht Hamburg hatte entschieden – ohne dass abschließende Äußerungen zu §44b UrhG wegen der Einschlägigkeit von §60d UrhG notwendig waren –, dass hierfür auch eine Erklärung in natürlicher Sprache ausreiche, da KI fähig sei, diese zu verstehen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.