Niederlande

[NL] Verfahren eines Online-Nachrichtendienstes gegen Ausschluss vom YouTube-Monetarisierungsprogramm

IRIS 2024-8:1/13

Ronan Ó Fathaigh

Institut für Informationsrecht (IViR)

Am 2. August 2024 fällte das Amsterdamer Bezirksgericht (Rechtbank Amsterdam) ein wichtiges Urteil zum Ausschluss eines Online-Nachrichtendienstes vom YouTube-Monetarisierungsprogramm wegen „irreführender Inhalte“ des Kanals, unter anderem zur Klimakrise. Das Gericht wies insbesondere die Klage des Nachrichtendienstes zurück, sein Recht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt worden, und erklärte, YouTube habe die Freiheit, ein „werbefreundliches Umfeld“ zu schaffen, in dem bestimmte Kanäle wegen irreführender und schädlicher Inhalte als „ungeeignet für Werbung“ eingestuft werden.

In dem Fall geht es um Blckbx.tv, einen unabhängigen Nachrichtendienst mit Sitz in den Niederlanden, der verschiedene Programme zum Zeitgeschehen produziert. Der Dienst stellt seine Programme über seine Website und seinen YouTube-Kanal, auf dem über 2 200 Blckbx-Videos gehostet sind, zur Verfügung. Im September 2020 wurde Blckbx in das YouTube-„Partnerprogramm“ aufgenommen, ein Monetarisierungsprogramm, das Kanälen über YouTube Zugang zu Monetarisierungsfunktionen bietet, einschließlich Beteiligung an den Einnahmen aus der auf dem Kanal geschalteten Werbung. YouTube beendete 2022 jedoch die Teilnahme von Blckbx an dem Programm und weigerte sich wegen „wiederholter Verstöße“ des Dienstes gegen die werbefreundlichen Richtlinien von YouTube, ihn erneut zum Monetarisierungsprogramm zuzulassen. Google vertrat insbesondere die Auffassung, dass verschiedene Inhalte des Kanals „ungeeignet für Werbung“ seien, zum Beispiel unseriöse Inhalte über Impfstoffe und die Klimakrise.

Blckbx strengte ein Rechtsverfahren gegen Google wegen des Ausschlusses vom YouTube-Monetarisierungsprogramm an und beantragte eine gerichtliche Anordnung zur Wiederaufnahme in das Programm. Der Nachrichtendienst machte insbesondere geltend, dass die Weigerung von YouTube eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit darstelle, da er „nicht in der Lage ist, Werbeeinnahmen zu generieren, was die Finanzierung der Produktion neuer Inhalte einschränkt" (Blckbx reklamierte entgangene Einnahmen in Höhe von über EUR 100.000 pro Jahr wegen des Ausschlusses).

Das Gericht stellte zunächst fest, dass Google bei der Beurteilung, welche Kanäle es für die Verwirklichung eines „werbefreundlichen Umfelds“ für geeignet halte, im Einklang mit seinen eigenen Geschäftsbedingungen über einen „weiten Ermessensspielraum“ verfüge. Die wichtigste Frage für das Gericht war, ob die Art und Weise, wie Google seine Geschäftsbedingungen umsetzte, den Standards für „Angemessenheit und Fairness“ widersprach, die das Verhältnis zwischen den Parteien regeln. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass Google erklärt habe, es habe die „Werbefreundlichkeit“ des Blckbx-Kanals anhand einer „ganzheitlichen Bewertung“ beurteilt und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Blckbx-Kanal „zahlreiche Videos [enthält], in denen behauptet wird, dass Impfstoffe gefährlich sind“ und dass es „keine Klimakrise“ gibt. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass Google im Rahmen der ihm zustehenden geschäftspolitischen Freiheit gehandelt habe, und dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass Google dem Blckbx-Kanal den Zugang zum Monetarisierungsprogramm „schikanös oder willkürlich“ verweigert habe. Google habe „hinreichend substantiiert“ dargelegt, dass es „(zu oft) Schwierigkeiten mit Parteien bekommen würde, die bei ihm Werbeflächen kaufen“, wenn es diese Werbung auf dem Blckbx-Kanal schalten würde.

Das Gericht prüfte darüber hinaus die Klage von Blckbx, sein Recht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt worden, da der Dienst „nicht in der Lage ist, Werbeeinnahmen zu erzielen, was die Finanzierung der Produktion neuer Inhalte einschränkt“. Das Gericht wies die Klage jedoch mit dem Hinweis ab, dass YouTube über 2 000 Videos von Blckbx hoste und der Öffentlichkeit zugänglich mache. Nur wenn die Weigerung von Google, Blckbx Zugang zu dem Programm zu gewähren, zur Folge hätte, dass Blckbx an „jeder wirksamen Ausübung“ seines Rechts auf freie Meinungsäußerung gehindert oder der Wesensgehalt dieses Rechts „zerstört“ würde, könne ein Eingreifen in das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien begründet sein. Die Tatsache, dass Blckbx in der Lage war, auch ohne Teilnahme am Monetarisierungsprogramm mehr als 2 000 Videos zu produzieren und über YouTube zu verbreiten, zeige bereits, dass „keine so drastische Einschränkung der Meinungsfreiheit“ vorliege.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.