Italien

[IT] AGCOM verabschiedet Regelungen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen und vertrauenswürdigen Hinweisgebern gemäß Artikel 21 und 22 DSA

IRIS 2024-8:1/18

Ernesto Apa & Eugenio Foco

Anwaltskanzlei Portolano Cavallo

In der Verwaltungsratssitzung vom 24. Juli 2024 genehmigte die italienische Kommunikationsbehörde (Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - AGCOM) die Regelungen zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Zertifizierung von Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Anbietern von Online-Plattformen und Nutzern (Beschluss Nr. 282/24/CONS) und für die Zuerkennung der Bezeichnung eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers (Beschluss Nr. 283/24/CONS) gemäß Artikel 21 beziehungsweise 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA).

Die Regelungen, die am 15. September 2024 in Kraft treten, sind die ersten Rechtsakte, die die AGCOM in ihrer Rolle als Koordinatorin für digitale Dienste in Italien verabschiedet hat.

Ab dem 15. September 2024 können in Italien niedergelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstellen bei der AGCOM die erforderliche Zertifizierung beantragen, um Streitigkeiten über Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen in Bezug auf von Nutzern veröffentlichte Inhalte zu schlichten, die als Verstoß gegen nationales Recht und/oder EU-Recht betrachtet werden. Um die Zertifizierung zu erhalten, müssen solche Stellen die in Artikel 21 DSA festgelegten Anforderungen erfüllen.

Nutzer, die die Veröffentlichung unangemessener/rechtswidriger Inhalte melden, und solche, deren Kontennutzung auf Online-Plattformen (einschließlich sozialer Netzwerke) eingeschränkt wurde, erhalten somit Zugang zu beschleunigten und kostengünstigen Formen alternativer Streitbeilegung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die von diesen Stellen getroffenen Entscheidungen - wie in Art. 21 Abs. 2 DSA ausdrücklich ausgeführt - für die beteiligten Parteien nicht bindend sind. Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 21 DSA zu gewährleisten, ist die AGCOM zudem befugt, Gesprächsrunden und die Verabschiedung von Leitlinien und Verhaltenskodizes zu fördern.

Darüber hinaus hat die AGCOM die Verfahrensregeln für den Erwerb der Bezeichnung eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers gemäß Artikel 22 DSA festgelegt. Die Bezeichnung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber wird jeder Rechtsperson mit Sitz in Italien zuerkannt, die die in Artikel 22 DSA genannten Anforderungen erfüllt, zu denen unter anderem Sachkenntnis, Kompetenz und Unabhängigkeit gehören. Anbieter von Online-Plattformen müssen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern eingereichten Meldungen vorrangig behandelt sowie unverzüglich bearbeitet und entschieden werden.


Referenzen

  • AGCOM Delibera n. 282/24/CONS recante "“Regolamento di procedura per la certificazione degli organismi di risoluzione extragiudiziale delle controversie tra destinatari del servizio e i fornitori di piattaforme online ai sensi dell’art. 21 del Regolamento sui servizi digitali”
  • https://www.agcom.it/sites/default/files/media/allegato/2024/Allegato%20A%20alla%20delibera%20n.%20282-24-CONS.pdf
  • AGCOM-Beschluss Nr. 282/24/CONS zur Festlegung der „Verfahrensregeln für die Zertifizierung von Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Nutzern und Anbietern von Online-Plattformen gemäß Artikel 21 des Gesetzes über digitale Dienste“


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.