Belgien

[BE] Belgische Rechtssache zur Zahlung von Schadenersatz für Shadowbanning eines Politikers durch META

IRIS 2024-7:1/12

Lien Stolle

Universität Gent

In der Rechtssache geht es um die Zahlung von Schadenersatz durch META an einen Politiker nach einem Shadowban seiner Facebook-Seite. META befand, dass die Posts des Politikers gegen die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards von Facebook verstießen. Als Gründe nannte META Hassreden, die Unterstützung gefährlicher Personen und Hassorganisationen sowie Mobbing und Einschüchterung. Daher wurden Anfang 2021 vorübergehende Einschränkungen für die persönlichen und werblichen Facebook-Seiten des Politikers verhängt. Unter anderem wurde ein Shadowban umgesetzt, der die organische Reichweite der Seite reduzierte und dazu führte, dass weniger Menschen die Posts sahen. META behauptete, diese Maßnahmen seien Ende 2021 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer bestritt dies jedoch und legte Zahlen vor, aus denen hervorging, dass der Shadowban über das Jahr 2021 hinaus fortbestand und sich weiterhin auf die durchschnittliche Seitenreichweite auswirkte.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Gericht möge entscheiden, dass META seinen Vertrag mit ihm verletzt habe, indem das Unternehmen sein Recht auf freie Meinungsäußerung missachtet, ihn aufgrund seiner politischen Überzeugungen unrechtmäßig diskriminiert, den Vertrag nicht nach „Treu und Glauben“ erfüllt und missbräuchliche Klauseln verwendet habe. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, META habe ihn einem unrechtmäßigen Profiling im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und auf der Grundlage seiner politischen Überzeugungen unterzogen. 

Obwohl das Gericht erster Instanz entschied, dass die belgischen Gerichte keine internationale Zuständigkeit haben, erklärte sich das Berufungsgericht für zuständig und verfolgte die Rechtssache weiter.

Einstweilige Verfügung: Zwangsgeld

Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Berufungsgerichts erwirkte der Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung, mit der META verpflichtet wurde, den Shadowban unter Androhung eines Zwangsgeldes von EUR 1.000 pro Stunde aufzuheben.

Endgültiges Urteil: Dienst- und Nutzungsbedingungen

Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den Dienst- und Nutzungsbedingungen zugestimmt habe, die klar und verständlich seien. Es gebe META nicht das Recht, seine Vertragsbedingungen einseitig auszulegen und sie damit rechtsgültig zu machen.

Endgültiges Urteil: Freiheit der Meinungsäußerung und Diskriminierung

Das Gericht erklärt, der Beschwerdeführer könne sich nicht unmittelbar auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, wie es unter anderem in Artikel 10 EMRK verankert sei, gegenüber META berufen, da es keine horizontale Wirkung habe. Diese Bestimmung könne sich jedoch indirekt über die Auslegung offener Normen im Privatrecht auswirken, wie zum Beispiel das Erfordernis von „Treu und Glauben“, das META bei der Erfüllung von Verträgen einhalten müsse. Darüber hinaus hielt es das Gericht nicht für notwendig, über die Klage des Beschwerdeführers zu entscheiden, dass der Shadowban gegen belgische Antidiskriminierungsgesetze verstößt.

Endgültiges Urteil: Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling nach der DSGVO

Zu der Frage, ob ein rechtswidriges Profiling nach der DSGVO vorliegt, stellt das Gericht Folgendes fest. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Entscheidungsfindung beruht, nicht zulässig, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die rechtliche Auswirkungen für die betroffenen Personen oder andere ähnlich erhebliche Auswirkungen haben können. Abgesehen von einer verhängten Sanktion weist META nicht nach, dass ein menschliches Eingreifen stattgefunden hat. Bei seiner Analyse unterscheidet das Gericht zwischen (1) der Löschung der Posts und der Veröffentlichung von Warnhinweisen auf der Facebook-Seite und (2) dem Shadowban. Nur Letzterer hat für den Beschwerdeführer angesichts seiner Stellung als Politiker und der Auswirkungen der verringerten organischen Reichweite, die seine Möglichkeiten zur Verbreitung von (politischen) Botschaften einschränkt, rechtliche oder ähnlich erhebliche Auswirkungen.

Obwohl Artikel 22 DSGVO einige Ausnahmen zulässt, darunter die Erfüllung eines Vertrags (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DSGVO; in diesem Fall ermöglicht er die Durchsetzung von Bedingungen und Standards, um die Sicherheit aller Nutzer zu gewährleisten), stellt der Gerichtshof fest, dass der Shadowban keine angemessene Schutzmaßnahme darstelle, da die Entscheidung, eine solche Sperre zu verhängen, ohne menschliches Eingreifen getroffen worden sei und der Beschwerdeführer diese besondere Sanktion nicht habe anfechten können (Art. 22 Abs. 3 DSGVO).

Zusätzlich müsse META nachweisen, dass es nützliche Informationen über die der automatisierten Entscheidungsfindung zugrunde liegende Logik sowie über die Bedeutung und die voraussichtlichen Folgen einer solchen Verarbeitung bereitgestellt habe (Art. 13 Abs. 2 Buchst. f DSGVO). Darüber hinaus informiere die Datenschutzerklärung die Nutzer nicht angemessen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung jedweder Form (Art. 13 Abs. 2 Buchst. f DSGVO). Die bloße Erwähnung der „automatisierten Verarbeitung“ in der Datenschutzerklärung sei nicht ausreichend, wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung stattfinde.

Die Verwendung einer automatisierten Entscheidungsfindung sowohl für den Shadowban als auch für die anderen verhängten Sanktionen werde daher aus den oben genannten Gründen als rechtswidrig erachtet.

Endgültiges Urteil: Mutmaßliche Verstöße des Beschwerdeführers und von META verhängte Sanktionen

Das Gericht merkt an, dass es nur die Sanktionen geprüft habe, an die der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfolge wie Wiedergutmachung (zum Beispiel Wiederherstellung gelöschter Nachrichten) oder Schadensersatz geknüpft habe.

Zunächst überprüfte das Gericht mehrere Löschungen von Posts durch META, darunter:

1. Posts, die den „Zwarte Piet“ mit schwarz geschminktem Gesicht zeigen;

2. Ein Post im Zusammenhang mit einem Terroranschlag, der das Opfer zeigt;

3. Posts über die Bücherverbrennungen der Nationalsozialisten;

4. Ein Post, der eine Person augenscheinlich beim Urinieren oder Defäkieren in der Öffentlichkeit zeigt.

Das Gericht entschied, dass lediglich der Post über den Anschlag zu Unrecht entfernt worden sei, wobei es feststellte, dass die Gemeinschaftsstandards von Facebook so auszulegen seien, dass sie die Befürwortung gewalttätiger Ereignisse oder die Darstellung solcher Ereignisse ohne Kontext verbieten und nicht, wenn diese Ereignisse in dem Post verurteilt werden. Im Gegensatz dazu wurde die Löschung der anderen Post als mit diesen Standards im Einklang bewertet. Aufgrund des oben erwähnten Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. f DSGVO wurde die Löschung dieser Posts jedoch ebenfalls als rechtswidrig erachtet.

Zweitens prüfte das Gericht die Umsetzung des Shadowbans. META macht geltend, der Shadowban sei aufgrund einer Kombination von Faktoren verhängt worden. Dazu gehörten frühere Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards, die Anzahl der Maßnahmen oder „Schläge“ gegen die Seite des Beschwerdeführers und die Schwere dieser Verstöße. Nach Angaben von META wurde der Shadowban Ende 2021 wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Verhängung des Shadowbans verstoße gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ bei der Vertragserfüllung.

Zu diesem Zweck berücksichtigte das Gericht mehrere Faktoren: die Zeitspanne zwischen den Posts und der Verhängung des Shadowbans, den Zeitrahmen und die Schwere des Shadowbans sowie das Fehlen ausreichender Verfahrensgarantien einschließlich der Unmöglichkeit, den Shadowban anzufechten. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass META Nutzer zwar benachrichtige, wenn sie gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, sie aber nicht über die konkreten Folgen jedes einzelnen Verstoßes informiere. Darüber hinaus sei der Shadowban nur auf persönliche Accounts und nicht auf die Accounts für bezahlte Werbung angewandt worden. Durch dieses Vorgehen habe META den Eindruck erweckt, dass es nur Sanktionen verhänge, von denen es keinen finanziellen Schaden erleide (und sogar profitiere).

In Anbetracht der besonderen Umstände, unter denen META in diesem Fall einen Shadowban verhängt habe, habe das Unternehmen gegen Treu und Glauben verstoßen. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Verstößen gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. f und Art. 22 Abs. 3 DSGVO mache dies den Shadowban von META ebenfalls rechtswidrig.

Der Klarheit halber präzisierte das Gericht, dass dieses Urteil nicht automatisch auf andere Fälle von Verstößen gegen die Facebook-Gemeinschaftsstandards anwendbar sei.

Endgültiges Urteil: Warnhinweis auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers

Das Gericht stellte fest, eine verpflichtende Kennzeichnung werde von Facebook nicht vertraglich gefordert. Darüber hinaus sei auch hier der Verstoß gegen die Informations- und Transparenzpflichten (Art. 13 Abs. 2 Buchst. f DSGVO) relevant, der diese Sanktion rechtswidrig mache.

Endgültiges Urteil: Schadensersatz

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass aufgrund der von META verhängten Sanktionen zusätzliche Werbekosten angefallen seien, insbesondere Investitionen in Anzeigen, die sich an seine Follower richteten (zusätzlich zu denen, die sich an Nicht-Follower richteten). Das Gericht stimmte zu, die Notwendigkeit, für die an seine Follower gerichtete Werbung zu zahlen, sei eine Folge des Shadowbans gewesen, und stellte fest, dass der Politiker mit diesen Mitteln andere berufliche Ausgaben hätte bestreiten können.

Das Gericht befand jedoch, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass der Shadowban über das Jahr 2021 hinaus angedauert habe. Es berechnete daher nur die Kosten für die Anzeigen, die auf seine Follower abzielten, für den Zeitraum von Anfang bis Ende 2021. Darüber hinaus erkannte der Gerichtshof an, dass die Warnhinweise auf der Seite des Beschwerdeführers und in Anzeigen wahrscheinlich zu einer Rufschädigung geführt hätten, auch wenn die Zahl der Follower seither gestiegen sei.

Zum mutmaßlichen Fortbestehen des Shadowbans nach 2021 wird Folgendes angemerkt. Der Beschwerdeführer legte Zahlen vor, um die Behauptung zu untermauern, dass der Shadowban immer noch in Kraft ist, und wies darauf hin, dass die organische Reichweite nach 2021 zwar angestiegen, aber deutlich unter dem Niveau von 2020 vor dem Shadowban geblieben sei. META legte seinerseits Beweise dafür vor, dass die Einschränkung nicht mehr besteht, und wies darauf hin, dass die organische Reichweite durch das Ranking einer Nachricht beeinflusst werde, welches wiederum von einer Kombination dynamischer, komplexer und differenzierter Faktoren abhänge. META führte an, die organische Reichweite hänge von verschiedenen Elementen ab, darunter von der Art der geteilten Inhalte, der Häufigkeit der Posts und der Interaktion der Follower. Zusätzlich habe META 2021 eine „plattformweite Änderung“ durchgeführt, die die Verbreitung sozialer Inhalte eingeschränkt habe. Das Gericht fand die Argumentation von META überzeugend. Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Argumente und Unterlagen kam das Gericht zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass META die Seite des Beschwerdeführers auch nach 2021 mit einem Shadowban belegt habe, und wich damit von der ursprünglichen Beurteilung im vorläufigen Urteil ab.


Referenzen

  • Extract judgment d.d. 03.06.2024 court of appeal Ghent - seventh chamber
  • Auszug aus dem Urteil d.d. 03.06.2024 Berufungsgericht Gent - siebte Kammer

  • Extract of interlocutory judgment dated 24.10.2022 court of appeal Ghent - K 7
  • Auszug aus dem Zwischenurteil vom 24.10.2022 des Berufungsgerichts Gent - K 7


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.