Niederlande

[NL] Neuer Leitfaden zu Datenschutzregeln für politische Parteien im Wahlkampf

IRIS 2024-5:1/12

Ronan Ó Fathaigh

Institut für Informationsrecht (IViR)

Am 5. April 2024 verabschiedete die Autoriteit Persoonsgegevens (niederländische Datenschutzbehörde - AP) im Zusammenhang mit den im Juni 2024 stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament einen beachtenswerten neuen Leitfaden für niederländische politische Parteien in Bezug auf die Datenschutzbestimmungen im Wahlkampf. Darin fordert die AP die politischen Parteien auf, die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, die generell erst ab 2025 in Kraft treten wird (siehe IRIS 2024-3/6), zu „beachten“ und Wahlkampf „so weit wie möglich“ im Einklang mit ihr und „in ihrem Geiste“ zu führen. Der Leitfaden stützt sich zudem auf frühere Leitlinien für politische Parteien zum Schutz der Privatsphäre während des Wahlkampfs, die von der AP 2021 verabschiedet wurden (siehe IRIS 2021-5/15).

Der Leitfaden soll die politischen Parteien über die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei Wahlkämpfen informieren und ist Wahlkampfleitern und -teams sowie gegebenenfalls auch Drittorganisationen zur Verfügung zu stellen, die während eines Wahlkampfs personenbezogene Daten für politische Parteien verarbeiten. Die AP stellt fest, dass politische Parteien in zunehmendem Maße personenbezogene Daten für (gezielten) Wahlkampf verarbeiten; die zunehmende Menge an personenbezogenen Daten, die in der Gesellschaft verfügbar sind, kann genutzt werden, um Profile von Menschen zu erstellen, sie in Gruppen einzuteilen und ihnen sehr gezielt spezifische (politische) Botschaften zu senden. Der Leitfaden enthält hierzu eine Reihe von Leitsätzen für politische Parteien.  

Erstens stellt die AP fest, dass Daten zur politischen Meinung von Personen nach der DSGVO „zusätzlich geschützt“ sind und dass die Verarbeitung dieser „besonderen Kategorien“ personenbezogener Daten nach Artikel 9 der DSGVO generell verboten ist. Es gibt einige wenige Ausnahmen von diesem Verbot, unter anderem wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben hat. Insbesondere betont die AP, dass politische Parteien solche Daten nur dann verarbeiten dürfen, wenn die Betroffenen ihre „ausdrückliche Einwilligung“ vor der Verarbeitung gegeben haben, und dass politische Parteien „nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für eine ausdrückliche Einwilligung erfüllt waren“. Zweitens unterstreicht die AP auch, dass es angesichts des nach Artikel 9 DSGVO geltenden generellen Verbots der Verarbeitung personenbezogener Daten, die politische Meinungen preisgeben, „schwer vorstellbar“ ist, dass Dateien, die personenbezogene Daten über bestimmte (angebliche) politische Ansichten von Einzelpersonen enthalten und die politischen Parteien „von Dritten“ angeboten werden, „rechtmäßig angelegt“ wurden. Tatsächlich stellt die AP fest, dass politische Parteien mit solchen Dritten „für die Datenverarbeitung gemeinsam verantwortlich (und haftbar)“ sein können. Drittens, und das ist von entscheidender Bedeutung, erklärt die AP, dass politische Parteien „kritisch gegenüber Organisationen sein sollten, die Dienste für gezielte Werbung auf der Grundlage von Präferenzen/Zielgruppen oder persönlichen Merkmalen anbieten“, und dass politische Parteien „nur mit Organisationen zusammenarbeiten sollten, die die DSGVO einhalten“. Wenn politische Parteien einen gezielten Wahlkampf führen wollen und dafür einen Dritten beauftragen, sollten sie zunächst eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen und aufzeichnen, welche Auswahl im Hinblick auf den Entscheidungsprozess getroffen wurde. Viertens ist die AP in Bezug auf Tracking-Software wie Tracking-Cookies und Tracking-Pixel der Meinung, dass diese weder direkt noch indirekt im Rahmen von Wahlkämpfen verwendet werden dürfen.

Abschließend weist der Leitfaden darauf hin, dass die AP den politischen Parteien im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament rät, die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung zu beachten, die noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde und generell erst 2025 in Kraft treten wird. Die AP fordert die politischen Parteien jedoch auf, ihre Wahlkämpfe „so weit wie möglich“ in Übereinstimmung mit der Verordnung und „im Geiste“ dieser Verordnung durchzuführen.

 

 


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2024-3:1/6 Europäisches Parlament verabschiedet Verordnungsvorschlag über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

IRIS 2021-5:1/15 [NL] Neue Leitlinien zu Datenschutzregeln für politische Parteien im Wahlkampf

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.