Frankreich

[FR] Google missachtet Leistungsschutzrechte für Presseverleger und -agenturen: Wettbewerbsbehörde verhängt Strafe in Höhe von EUR 250 Millionen 

IRIS 2024-5:1/14

Amélie Blocman

Légipresse

Am 15. März 2024 hat die Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde) eine Strafe in Höhe von EUR 250 Millionen gegen die Unternehmen Alphabet Inc, Google LLC, Google Ireland Ltd und Google France verhängt, weil diese gegen die im Beschluss vom 22. Juni 2022 zur Anwendung des Gesetzes vom 24. Juli 2019 über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und -agenturen verankerten Verpflichtungen verstoßen haben. Dies ist die vierte Entscheidung der Wettbewerbsaufsicht seit sie nach Beschwerden des Verlegerverbands Syndicat des éditeurs de la presse magazine (SEPM), der Alliance de la presse d’information générale (APIG) und der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) im November 2019 mit diesem Streitfall befasst worden war.

Die Behörde ist zum einen der Ansicht, Google sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, innerhalb von drei Monaten ein Vergütungsangebot für die Übernahme geschützter Presseinhalte in seine Dienste nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuhandeln. Zudem habe der Konzern die Bemessungsgrundlage für die Vergütungen herabgesetzt und damit gegen die Grundsätze des oben genannten Beschlusses von 2022 verstoßen, indem er die indirekten Einnahmen, die sich aus der Attraktivität seiner Dienste durch die Anzeige geschützter Presseinhalte ergeben, zu niedrig angesetzt habe. Zum anderen habe Google jede Form der Vergütung für die Anzeige von Titeln von Presseartikeln ausgeschlossen, was nicht im Einklang mit früheren Entscheidungen der Behörde und der Rechtsprechung des Berufungsgerichts Paris vom 8. Oktober 2020 stehe. Die Wettbewerbsbehörde stellt außerdem fest, dass Google seine Verpflichtung, die Vergütung anzupassen und gegebenenfalls korrekt abzurechnen, in den meisten Vereinbarungen, die seit Inkrafttreten der Verpflichtungen mit den Verlegern unterzeichnet wurden, nicht oder nur teilweise vertraglich umgesetzt hat.

In Bezug auf den von Google im Juli 2023 eingeführten KI-Dienst Bard (jetzt Gemini) stellte die Behörde insbesondere fest, dass Google zu Trainingszwecken für sein Gründungsmodell Inhalte von Verlegern und Nachrichtenagenturen verwendet hatte, ohne Letztere oder die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, und damit gegen seine oberste Verpflichtung verstoßen hatte, die Vergütung der Verleger für jede Übernahme geschützter Inhalte in seine Produkte und Dienste nach Treu und Glauben auf der Grundlage transparenter, objektiver und nicht-diskriminierender Kriterien im Rahmen des Leistungsschutzrechts auszuhandeln. Die Frage, ob die Verwendung von Presseveröffentlichungen im Rahmen eines KI-Dienstes unter das Leistungsschutzrecht fällt, ist allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Google hatte zudem später die Nutzung der betreffenden Inhalte durch seinen KI-Dienst mit der Anzeige geschützter Inhalte verknüpft, dabei aber keine technische Möglichkeit für die Verleger und Nachrichtenagenturen angeboten, die Nutzung ihrer Inhalte durch Bard zu verhindern („Opt-out“), und dies ohne Auswirkung auf die nach dem Leistungsschutzrecht geschützten Inhalte in anderen Google-Diensten, womit die Möglichkeit der Verleger und Nachrichtenagenturen, eine Vergütung auszuhandeln, beeinträchtigt war. Die Behörde hat angekündigt, die Wirksamkeit der von Google eingerichteten Opt-out-Mechanismen in Zukunft sorgfältig im Auge zu behalten.

Als Reaktion auf die beanstandeten Verstöße hat Google eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vorgelegt, die von der Behörde zur Kenntnis genommen wurden.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.