Tschechien

[CZ] Künstliche Intelligenz kann kein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffen

IRIS 2024-5:1/17

Jan Fučík

Česká televize

Zum ersten Mal in der Geschichte mussten sich tschechische Gerichte mit dem Problem des Urheberrechtsschutzes im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz befassen.

Der Rechtsstreit wurde von einem Prager Bezirksgericht entschieden. Da gegen die Entscheidung des Gerichts, zumindest soweit aus den Daten der juristischen Datenbank hervorgeht, kein Widerspruch eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

Bei dem Rechtsstreit ging es um die Veröffentlichung eines KI-generierten Bilds durch eine Prager Anwaltskanzlei (die Beklagte). Das Bild war ursprünglich von einer anderen Kanzlei (der Klägerin) in Auftrag gegeben worden. Der Auftrag lautete: "Erstelle eine visuelle Darstellung von zwei Parteien, die in einem formellen Rahmen (zum Beispiel einem Konferenzraum oder im Büro einer Rechtsanwaltskanzlei) einen Vertrag unterzeichnen. Zeige nur die Hände". Das KI-generierte Bild war für die Webseite der Anwaltskanzlei gedacht. Von dort kopierte die Beklagte das Bild und nutzte es für ihre eigene Homepage. Die Klägerin konnte im Rahmen des Verfahrens jedoch keine ausreichenden Beweise für ihre Vorwürfe vorlegen.

Die Klägerin plädierte vor Gericht auf Urheberrechtsverletzung mit dem Argument, sie sei die Urheberin des Bilds, und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Außerdem forderte sie, das Bild müsse von der Homepage der Beklagten gelöscht werden und dürfe in keiner Weise genutzt werden. Das Bezirksgericht wies die Klage in allen Punkten ab.

Einleitend stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass "künstliche Intelligenz an sich nicht als Urheber angesehen werden kann (...). Urheber eines Werkes kann nur eine natürliche Person sein. Und dies ist bei der künstlichen Intelligenz offensichtlich nicht der Fall".

Ein KI-generiertes Bild, so das Gericht, könne auch nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Artikel 2 des Urheberrechtsgesetzes angesehen werden, da es nicht den Kriterien eines schöpferischen Werkes entspricht. "Es handelt sich nicht um das einmalige Ergebnis der schöpferischen Arbeit einer natürlichen Person - des Urhebers. Die Klägerin hat das Werk nicht persönlich geschaffen, es ist mit Hilfe künstlicher Intelligenz erzeugt worden, und dies ist in dem Verfahren anhand des Auftrags bewiesen worden", stellte das Gericht fest.

Anschließend befasste sich das Gericht mit der Art des Auftrags, der die Grundlage für die Schaffung des KI-generierten Bilds war. "Es ist möglich, über das Thema des Werkes oder eine eventuelle Idee zu sprechen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein schöpferisches Werk im eigentlichen Sinne", erklärte das Gericht abschließend.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.