Deutschland

[DE] ZAK trifft grundlegende Entscheidungen gegenüber „neuen“ Medienakteuren

IRIS 2024-5:1/23

Christina Etteldorf

Institut für Europäisches Medienrecht

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten, als zentral u.a. für Fragen der Regulierung bundesweiter Plattformen zuständiges Organ der Medienregulierung in Deutschland, hat im März 2024 zwei beachtenswerte Entscheidungen im Kontext der Vermittlung von Medieninhalten durch neue Medienakteure getroffen. Die erste Entscheidung betrifft In-Car-Entertainment-Systeme, die in Zukunft Gegenstand der deutschen Medienregulierung, insbesondere Adressat von Public-Value-Vorschriften, sein sollen. Die zweite betrifft einen Verstoß des Dienstes „News Showcase" von Google gegen Anti-Diskriminierungsvorschriften, der nun innerhalb von drei Monaten von dem US-Konzern abgestellt werden soll. 
In ihrer März-Sitzung hat die ZAK die In-Car-Entertainment-Systeme von Audi, BMW/ Mini und Tesla als „Benutzeroberfläche“ im Sinne des Medienstaatsvertrages (MStV) eingeordnet. Das sind nach der Definition in §2 Abs. 2 Nr. 15 MStV Telemedien, die eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermitteln, die der Orientierung dienen und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglichen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunk- oder presseähnlichen Telemedien dienen. Solche Angebote unterliegen seit 2020 neuen Regeln nach dem deutschen Medienrecht. Insbesondere müssen sie, neben einer allgemeinen Anzeigepflicht ihres Angebots, die Signalintegrität, inklusive eines Überlagerungs- und Skalierungsverbots, von audiovisuellen Inhalten sicherstellen und haben die Art und Weise ihrer Auswahl, Präsentation und Organisation solcher Inhalte transparent zu machen. Die Einordnung als Benutzeroberfläche bedeutet auch, dass die genannten In-Car-Entertainment-Systeme zukünftig Sonderregeln in Bezug auf die Auffindbarkeit der von ihnen vermittelten Inhalte (Audiovisuell, Audio oder Text) von Medienanbietern unterliegen. Medienangebote, die von besonderem öffentlichen Interesse sind („Public Value“), sollen dabei leicht auffindbar in den Unterhaltungssystemen sein. Das System von Tesla wurde zudem nicht nur als Benutzeroberfläche, sondern zusätzlich als „Medienplattform“ eingeordnet, also ein Telemedium, das Rundfunk, rundfunkähnliche oder presseähnliche Angebote zu einem Gesamtangebot zusammenfasst. Für solche Angebote gelten zusätzliche Regelungen aus dem MStV insbesondere zu Belegung, Zugang und Zugangsbedingungen von Medienplattformen. 
Ebenfalls in der März-Sitzung hat die ZAK erste Maßnahmen innerhalb einer Untersuchung des News Showcase-Angebots von Google getroffen. Im Rahmen dieses Angebots, das 2020 in Deutschland startete, können teilnehmende Verlage und Webpublisher Inhalte bei Google News und Discover in Form von sogenannten Panels publizieren und erhalten dabei die Kontrolle über die Darstellung ihrer Beiträge. Die Teilnahme ist aber von bestimmten, von Google aufgestellten Kriterien abhängig. In Deutschland gehören dazu unter anderem Zugriffszahlen und Reichweite der Publikation, die Einhaltung anerkannter journalistischer Grundsätze und (als Indikator, nicht zwingend) die Mitgliedschaft bei einem Verband der Nachrichtenbranche. Hintergrund der Untersuchung durch die deutschen Medienanstalten war die Beschwerde eines kleinen Verlages, dessen Teilnahme an Showcase aufgrund zu geringer Reichweite von Google abgelehnt worden war. Damit, so die Feststellung der ZAK, verstoße Google gegen Diskriminierungsverbote, die Medienintermediäre nach dem MStV einzuhalten haben. Nach §94 MStV dürfen Medienintermediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminieren. Die (zu geringe) Reichweite eines Angebots sei kein solcher sachlicher Grund und führe dazu, dass gerade kleine und neue Anbieter keine realistische Chance auf Zutritt hätten, obwohl gerade diese Angebote auf die Generierung von Rezipientenzuwachs über (größere) Vermittler angewiesen seien. Die ZAK fordert Google daher zu Anpassungen seines Angebots auf – vor einer abschließenden Entscheidung hat der US-Konzern nun drei Monate Zeit, einen angepassten Kriterienkatalog vorzulegen.
Die genannten Regeln des MStV wurden insgesamt zur Sicherung von Vielfalt geschaffen, die nach dem Verständnis der Gesetzgeber nicht nur innerhalb klassischer Medienangebote, sondern auch bei neuartigen Vermittlungsdiensten gewährleistet werden muss. Die Entscheidungen der ZAK sind daher eine wichtige Reaktion auf das moderne Medienkonsumverhalten. 


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.