Deutschland
[DE] Landgericht München I: Pflicht zur ernsthaften Lizenzverhandlung für TikTok
IRIS 2024-4:1/14
Sven Braun
Institut für Europäisches Medienrecht
Am 09.02.2024 entschied das Landgericht München I, dass die digitale Plattform TikTok ihrer gesetzlichen Pflicht zu urheberrechtlichen Lizenzverhandlungen nicht ernsthaft nachgekommen sei. Deshalb könne die Plattform dafür haftbar gemacht werden, dass Nutzer urheberrechtlich geschützte Filme unter Missachtung des Urheberrechts auf ihrer Plattform hochgeladen hatten.
Auf der Plattform TikTok hatten Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich geteilt, ohne über die dafür nötigen Nutzungsrechte zu verfügen. Das Unternehmen Nikita Ventures vertreibt die hier betroffenen Filmrechte. Nikita Ventures hatte TikTok die unberechtigten Veröffentlichungen gemeldet und angeboten, die Inhalte kostenpflichtig zu lizensieren. TikTok blockierte daraufhin die gemeldeten Inhalte, gleichwohl blieben zunächst weiterhin geschützte Inhalte abrufbar. Beide Parteien nahmen anschließend im Januar 2022 Lizenzverhandlungen auf. TikTok bat zunächst um weitere klarstellende Informationen, die Nikita Ventures auch zeitnah bereitstellte. Die weiteren Vertragsverhandlungen wurden aus Sicht des Gerichts überwiegend einseitig von Nikita Ventures geführt, unter anderem, weil TikTok keine Preisvorstellungen genannt habe. Beide Parteien konnten bis Juli 2022 keine Lizenzvereinbarung abschließen.
Infolgedessen erhob Nikita Ventures Klage und verlangte von TikTok Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filmproduktionen. TikTok berief sich auf eine Haftungsprivilegierung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG). Das UrhDaG setzt vor allem Art. 17 der Digital Single Market-Richtline (RL 2019/790/EU) um. Plattformbetreiber sind demnach für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich, wenn sie unerlaubte Nutzungen blockieren und Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abschließen. Das LG München I urteilte nun, dass sich TikTok nicht auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 S. 1 UrhDaG berufen könne, da die Plattform gegen ihre Obliegenheiten zur Vereinbarung von Lizenzen aus § 4 Abs.1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UrhDaG verstoßen habe. Demnach ist ein Diensteanbieter verpflichtet, „bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen“, um die ihm angebotenen „vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben“ und gemeldete Inhalte zeitnah zu blockieren.
TikTok hat nach Auffassung des Gerichts keine „bestmöglichen Anstrengungen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG unternommen, um die seitens Nikita Ventures angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben. Grundsätzlich seien entsprechende Lizenzverhandlungen auch nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU sowie im Lichte des § 36 Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG), das die RL/2014/26/EU umsetzt, fair und zügig zu führen. Beide Verhandlungsparteien hätten auch vor dem Hintergrund des Art. 16 der RL 2019/790/EU sowie des § 36 VGG die notwendigen Informationen auszutauschen, unverzüglich auf Anfragen der anderen Seite zu antworten und mitzuteilen, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigen. Rechteinhaber müssten nachvollziehbar darlegen, welche Werke und Leistungen zu ihrem Repertoire zählen. Diensteanbieter hätten im Gegenzug Auskunft darüber zu erteilen, nach welchen Kriterien sie die genutzten Inhalte identifizieren und vergüten wollen. Im vorliegenden Fall habe TikTok mit seinem konkreten Verhalten und in Anbetracht des durch die Rechteinhaberin einseitig erfolgten Informationsflusses nicht erkennen lassen, zügig zu einem für beide Seiten interessengerechten Verhandlungsergebnis gelangen zu wollen.
Ob TikTok gegen die, für die Haftungsprivilegierung nach §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG ebenfalls erforderliche, Verpflichtung zum Sperren von Inhalten verstoßen hat, kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen. Für eine Enthaftung müssten alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, was hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall sei. Vielmehr liefe die durch die gesetzliche Regelung angestrebte Teilhabe des Rechteinhabers an der Wertschöpfung leer, wenn ein Plattformbetreiber zwischen Lizenzierung und Blockierung wählen könnte und sich bei einem Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht auf getroffene Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7 UrhDaG) und einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG) zurück ziehen könnte.
TikTok wurde deshalb zur Unterlassung, Auskunft und zu Schadensersatz verurteilt. Die Höhe des Schadensersatzes muss noch ermittelt werden. Hierfür muss die Plattform Auskunft über die Nutzung der streitgegenständlichen Filmausschnitte erteilen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Referenzen
- Landgericht München I, Urteil vom 09.02.2024, Aktenzeichen 42 O 10792/22
- https://openjur.de/u/2481878.html
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.