Am 16. Juli 2008 verabschiedete die Europäische Kommission eine Kartellentscheidung, mit der sie Praktiken beim Umgang mit Verwertungsrechten verbietet, die dem grenzüberschreitenden europaweiten Musikvertrieb künstliche Hürden in den Weg stellen. Dazu gehören auch Klauseln in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen unter Verwertungsgesellschaften (die alle in einem internationalen Dachverband zusammengefasst sind, der Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs – CISAC), von denen einige als Verstoß gegen die europäischen Regeln über wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen erachtet werden (Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen; siehe dazu auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Tournier und Lucazeau ). Gegenseitigkeitsvereinbarungen sind Vereinbarungen unter Verwertungsgesellschaften, mit denen sie einander erlauben, Lizenzen für die Verwertung von Urheberrechten aller Mitglieder (also Musikurheber) der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften zu vergeben. Diese Vereinbarungen beruhen meistens auf einem nichtobligatorischen Mustervertrag der CISAC für Gegenseitigkeitsvereinbarungen und spiegeln dessen Wortlaut wider.
Konkret heißt das: Die Verwertungsgesellschaften müssen nun ihre Gegenseitigkeitsvereinbarungen überprüfen und gegebenenfalls Punkte streichen, und zwar: a) jegliche „Mitgliedschaftsklauseln“, die Urheber daran hindern, selbst eine Verwertungsgesellschaft auszuwählen, sowie b) Gebietsbeschränkungen, die Verwertungsgesellschaften daran hindern, Nutzern außerhalb ihres Inlandsgebiets Lizenzen für die Verwertung von Rechten zu erteilen. Die Gebietsbeschränkungen sind einerseits in „Ausschließlichkeitsklauseln“ in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen verkörpert, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft dazu ermächtigt, ihr Repertoire in einem bestimmten Gebiet auf ausschließlicher Basis zu verwalten; andererseits beruhen sie auf aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen. Sie führen zu einer Aufteilung des europäischen Markts entlang der Staatsgrenzen.
Die Untersuchung, die zu der Entscheidung geführt hat, wurde nach Beschwerden von der Sendergruppe RTL und von Music Choice – einem britischen Online-Musikanbieter – eingeleitet. Unternehmen wie diese, die länderübergreifende Musikangebote offerieren wollen, werden dadurch eingeschränkt, dass sie keine gebietsübergreifenden Lizenzen bekommen können, sondern mit 24 verschiedenen Verwertungsgesellschaften verhandeln müssen. Die CISAC selbst hat die entsprechenden wettbewerbsfeindlichen Klauseln schon seit November 2004 aus ihrem Mustervertrag gestrichen und ist deshalb nicht mehr Adressat der Entscheidung. Trotzdem überleben die Klauseln noch in einer Reihe spezieller Abkommen zwischen CISAC-Mitgliedern.
Ursprünglich hatte die Kommission versucht, eine gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Die CISAC und 18 Verwertungsgesellschaften hatten damals Verpflichtungszusagen angeboten, die einem Markttest unterzogen wurden. Das Ergebnis war jedoch – sowohl aus Sicht der Marktteilnehmer als auch der Verwertungsgesellschaften selbst – negativ ausgefallen, sodass abschließend festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für einen effektiven Wettbewerb nicht auf dem Verhandlungsweg herbeigeführt werden können.
Die Entscheidung soll Verwertungsgesellschaften dazu bringen, im Wettbewerb um die Kunden ihre Dienstleistungsqualität und ihre Verwaltungskosten zu optimieren – Urheber können die Verwertungsgesellschaft, die ihre Belange am besten vertritt, nun frei auswählen. Die Kommission hat gefordert, dass die Verwertungsgesellschaften sie binnen 120 Tagen über Änderungen an ihren Vereinbarungen und Verhaltensweisen informieren; sie hat jedoch keine Geldbußen verhängt. Erlaubt bleibt es den Verwertungsgesellschaften nach der Kartellentscheidung, ihr bestehendes System der bilateralen Vereinbarungen beizubehalten; auch dürfen sie weiterhin in ihrem jeweiligen Inlandsgebiet die Höhe der Tantiemen festlegen. Die Entscheidung wurde sowohl von der CISAC als auch von der European Composer and Songwriter Alliance (Musikurhebervereinigung – ECSA) kritisiert.
| ■ | “Antitrust: Commission prohibits practices which prevent European collecting societies offering choice to music authors and users”, IP/08/1165, Brussels, 16 July 2008 |
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„Kartellrecht: Kommission untersagt europäischen Verwertungsgesellschaften wettbewerbsverzerrende Praktiken“, IP/08/1165, Brüssel, 16. Juli 2008 |
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