Das DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München stellte Lichtbilder, die Szenen aus dem Konzentrationslager Auschwitz nachstellten, gegen Entgelt Medien zur Verfügung. Es wies dabei nicht auf den Umstand hin, dass die Abbildungen nicht echt waren. Hierüber berichtete Walter Egon Glöckel im Online-Magazin muenchnernotizen.info, das seinen Redaktionssitz in Wien hat. Außerdem kritisierte das Magazin die gewerbsmäßige Verwertung von KZ-Fotos und bezeichnete das DIZ als „verantwortungslose Geschäftemacher“, die „mit echten und falschen Fotos des Holocaust“ aus „Profitsucht“ gewinnbringende Geschäfte machten.
Das DIZ klagte gegen Herrn Glöckel auf Unterlassung dieser Aussagen. Die Untergerichte stellten im Provisorialverfahren fest, dass einige der Bilder tatsächlich nachgestellt waren. Zu den Vorwürfen der Geschäftemacherei meinte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass darin jedenfalls nicht die Behauptung erblickt werden könnte, das DIZ hätte von der Unechtheit der von ihm vertriebenen Fotos gewusst. Er hielt diese Vorwürfe auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen auch nicht für eine unzulässige Wertung. Die Verwendung bedenklicher Quellen spiele jenen in die Hände, die unter Hinweis auf diesen Umstand die Verbrechen der Nationalsozialisten leugnen oder verharmlosen. Dazu führt der OGH wörtlich aus: „Die Echtheit von Quellen zu den Verbrechen des Nationalsozialismus ist daher eine Frage von höchster gesellschaftlicher Bedeutung. An die Sorgfalt aller Beteiligten, also auch von Archivdienstleistern, sind aus diesem Grund hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt umso mehr, als auch bei echten Quellen die gewinnbringende Verwertung in vertretbarer Weise als moralisch bedenklich angesehen werden kann, und zwar jedenfalls dann, wenn darin - wie hier - das Leid von Opfern drastisch abgebildet ist. Diese Erwägungen rechtfertigen eine deutliche Kritik, wenn - wie hier - objektiv bedenkliche Quellen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. […] Die strittigen Formulierungen wie ‚Geschäftemacherei‘ und ‚Profitgier‘ sind auf dieser Grundlage kein Wertungsexzess.“
| ■ | Urteil des OGH vom 20. Juni 2006 (4 Ob 71/06d) | DE |
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