Im November 2004 veröffentlichten die Online-Magazine PowerPage und Apple Insider detaillierte Informationen über die bevorstehende Veröffentlichung von Apples neuer „ FireWire breakout box for GarageBand “, mit der die digitale Audioaufzeichnung von Live-Auftritten erleichtert werden sollte. Im Dezember 2004 reichte Apple Klage beim California State Court ein und machte geltend, dass Unbekannte, vermutlich eigene Mitarbeiter, Geschäftsgeheimnisse verraten und dabei gegen ihre Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen hatten. Obgleich die Online-Magazine nicht Beklagte in diesem Verfahren waren, wurde Apple ein umfassender zivilrechtlicher Anspruch gegen die Verleger und den E-Mail-Provider eines Verlegers auf Offenlegung aller Quellen zuerkannt, die zur Identifizierung der „eigentlichen Beklagten“ in dem Verfahren führen könnten. Zu diesen Dokumenten gehörten unter anderem E-Mails von und an PowerPage, in denen das Wort „Asteroid“, der Codename des neuen Apple-Produkts, vorkam.
In seiner Stellungnahme, die von vielen Rechtsbeobachtern mit Besorgnis aufgenommen wurde, wies das Gericht den Antrag der Verleger auf eine Verfügung gegen die Offenlegung von E-Mails bzw. ihrer Quellen ab. Das Verfahren endete allerdings mit einer spektakulären Niederlage für Apple, als das Berufungsgericht am 26. Mai 2006 das Urteil des kalifornischen Gerichts kippte und den Verlegern in allen drei Hauptpunkten der Berufung in vollem Umfang Recht gab.
Das Berufungsgericht entschied insbesondere, dass (1) die Zwangsmaßnahme gegen den E-Mail-Provider nach dem Federal Stored Communications Act (Gesetz über gespeicherte Kommunikation) eindeutig unzulässig sei, da die von einem Provider elektronisch gespeicherten Inhalte einer Kommunikation geschützt seien. Obgleich im Gesetz einige spezielle Ausnahmen vorgesehen seien, befand das Gericht, dass die von Apple angestrebte „zivile Beweissicherung“ nicht „implizit“ darunter falle. (2) Die Zwangsmaßnahmen waren nach dem kalifornischen Shield Law („Schutzschildgesetz“) nicht durchsetzbar, da dieses Verleger und Journalisten vor der Offenlegung vertraulicher Quellen schütze. (3) Die Zwangsmaßnahmen waren auch aufgrund der verfassungsmäßigen Rechte von Journalisten unzulässig. Diese Rechte seien zwar nicht absolut, aber das Berufungsgericht stützte sich auf die fünf im kalifornischen Fall Mitchell v. Superior Court, 37 Cal.3d 268 (1984), identifizierten Faktoren und befand, dass diese in überwältigendem Maße gegen Apple sprächen.
In einigen der ersten Reaktionen auf dieses Urteil wird seine Tragweite überbewertet und zum Beispiel spekuliert, dass gelegentliche „Blogger“ genauso geschützt sein könnten wie ernsthafte Journalisten. Zwar ist richtig, dass das Gericht es abgelehnt hat, sich in die Festlegung von Kriterien für ernsthaften Journalismus zu „verstricken“, aber es räumte ein, dass die Bereitstellung von Informationen, Meinungen und Lügen durch gelegentliche Besucher eines offenen Forums „möglicherweise nicht mit der Veröffentlichung von Nachrichten gleichzusetzen sei“. Das Gericht vermied zudem den Begriff „Blog“ wegen „seiner sich schnell ändernden und derzeit amorphen Bedeutung“.
Bei der Abwägung der Faktoren aus dem Mitchell-Fall zeigte sich das Gericht von dem Schaden, der angeblich durch die Weitergabe des den Fall betreffenden Geschäftsgeheimnisses entstanden war, wenig beeindruckt und befand, dass „keine firmeneigene Technologie offen gelegt oder gefährdet“ worden sei. Möglicherweise könnte bei einem wertvolleren Betriebsgeheimnis, Patent oder Copyright die Abwägung der Faktoren anders ausfallen.
Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht entschieden im Sinne der von den Berufungsklägern vorgebrachten Argumente zum Datenschutz und den Interessen der Öffentlichkeit und setzte eine hohe Hürde für zukünftige Kläger, die wie Apple eine zu breite Zwangsoffenlegung von vertraulichen Informationen anstreben.
| ■ | O’Grady v. Superior Court of Santa Clara County; Apple Computer, Inc., Real Party in Interest, No. H028579, Ct. App. Calif., 6th App. Dist., 26 May 2006 | EN |
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| O’Grady v. Superior Court of Santa Clara County; Apple Computer, Inc., Real Party in Interest, Nr. H028579, Ct. App. Calif., 6th App. Dist., 26. Mai 2006 | ||