Seit dem 29. März 2000 bietet die Firma UGC eine Jahresabonnements-Karte zum Verkauf, die zum Preis von 98 Franc pro Monat unbeschränkten Zugang zu den 350 Kinos ihres Netzes ermöglicht. Die neue Karte rief unverzüglich Protest aus den Reihen der Konkurrenz (die Verteilerringe MK2, Cinévog SARL, Studio du Dragon und Les Cinq Parnassiens) hervor. Die Kultur- und Kommunikationsministerin reagierte ihrerseits auf eine negative Stellungnahme des Médiateur du Cinéma (Kino-Mittlers) und forderte einen Kommerzialisierungsstopp der UGC-Karte mit Wirkung zum 9. Mai. Parallel hierzu klagten die Verteilerringe der Konkurrenz vor dem Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat) und verlangten die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen. Die Klagesteller machten geltend, dass die unbeschränkte UGC-Karte eine Légipresse Maßnahme des unlauteren Wettbewerbs sei, da sie erstens von einem Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung bei den Pariser Kinobetreibern ausgestellt würde und zweitens ein Dienstleistungsangebot darstelle, dessen Preis und Anwendungsmodalitäten darauf abzielten, Wettbewerber, die nicht in der Lage seien, mit ähnlichen Angeboten zu kontern, von diesem Markt zu verdrängen.
In seinem Beschluss vom 25. Juli 2000 unterstreicht der Wettbewerbsrat die Tatsache, dass das Bestreben eines Unternehmens zur Kundenbindung an sich nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Tatsächlich kann eine solche Kundenbindung erst dann als Verstoß gegen das Wettbewerbsrechts gewertet werden, wenn die Mittel zum Zweck Formen des unlauteren Wettbewerbs annehmen. Außerdem hätten zahlreiche Kinobetreiber, darunter die Kläger, bereits ebenfalls Abonnementsformen zum Zweck der Kundenbindung in ihr Angebot aufgenommen. Für den Wettbewerbsrat ist beim aktuellen Stand der Beweisaufnahme rechtfertigt die alleinige Tatsache, dass die Firma UGC Ciné-Cité versucht, Besucher ihrer Kinovorstellungen mit diesem Abonnementssystem an ihre Firma zu binden, nicht den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs und der Kundenabwerbung. Außerdem stellte der Wettbewerbsrat nach eingehender Studie der Besucherstatistiken der anderen Kinobetreiber, insbesondere der unabhängigen bzw. der Kunst- und Experimentalkinos, die sich über einen erheblichen Rückgang ihrer Besucherzahlen als direkte Folge der UGC-Karte beschwert hatten, fest, dass den klagenden Firmen bzw. dem betroffenen Sektor keinerlei schwerwiegende oder sofortige Schäden entstanden seien, die in direktem Zusammenhang mit der UGCKarte stünden. Weder der Volkswirtschaft noch dem Verbraucher seien nachweislich schwerwiegende Schäden mit sofortiger Wirkung entstanden, weshalb der Wettbewerbsrat die Forderung nach Sicherungsmaßnahmen zurückwies. Hierbei machte er geltend, dass die in Artikel 12 der Verfügung vom 1. Dezember 1986 vorausgesetzten Begleitumstände nicht gegeben seien. Zwar verbietet der Beschluss des Wettbewerbsrats nicht den Verkauf der Abonnementskarte. Dennoch behält sich der Rat vor, die Betriebsergebnisse über einen längeren Zeitraum hinweg eingehend zu prüfen um festzustellen, ob die UGC tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung innehat oder nicht.
Im Anschluss an diesen Beschluss kündigte Kultur- und Kommunikationsministerin Catherine Tasca an, dass sie ein „Sanktionierungsverfahren" gegen die UGC einleiten würde wegen Nichtbeachtung des Code de l`industrie cinématographique (Kode der Filmindustrie), demzufolge Einnahmen und deren Verteilung transparent gehalten werden müssen. Sie befand, dass das System der Abonnementskarte nicht die vom Gesetz vorgeschriebene vollkommene Transparenz gewährleiste.
| ■ | Décision n° 00-MC-13 du 25 juillet 2000, relative à des demandes de mesures conservatoires présentées par les sociétés Cinévog SARL, Les Cinq Parnassiens SA, SNC Studio du Dragon et la société MK2 concernant les pratiques de la société UGC Ciné-Cité dans le secteur de l’exploitation des salles de cinéma. | |
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| Beschluss Nr. 00-MC-13 vom 25. Juli 2000 in Antwort auf die von den Firmen Cinévog SARL, Les Cinq Parnassiens SA, SNC Studio du Dragon und MK2 gestellte Forderung nach Sicherungsmaßnahmen betreffend die Praktiken der Firma UGC Ciné-Cité im Sektor der Filmtheaterbetreiber. |